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Experten-Antwort

Ausgleichszahlung nach §187a und ausländische "Kleinstzeiten"

von Stern_des_Südens12.08.2022 | 14:30
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17 Antworten

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Werden in die Hochrechnung bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages nach §187a auch ausländische Kleinstzeiten , hier 3 Monate in Italien in die zwischenstaatliche Berechnung mit einbezogen oder erfolgt die die zwischenstaatliche Berechnung ohne die Berücksichtigung der Kleinstzeiten-Regelung? Mit der Berücksichtigung von Kleinstzeiten ergäbe sich ein etwas höherer Ausgleichsbetrag. Die Arbeitsanweisung zu §109 ist hier wenig eindeutig, diese spricht nur davon, dass Kleinstzeiten nicht bei de Renteninfo berücksichtigt werden. Beste Grüße von der Isar

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stern_des_Südens.

Die Erteilung einer Rentenauskunft setzt die Klärung sämtlicher rentenrechtlicher Zeiten voraus. Hierzu gehören auch die nach überstaatlichem Recht für den Anspruchserwerb und gegebenenfalls die Rentenberechnung zu berücksichtigenden ausländischen Versicherungszeiten und Wohnzeiten. Nur unter Einbeziehung der ausländischen Zeiten besteht die Möglichkeit, eine umfassende individuelle Rentenauskunft zu erteilen.

Nicht alle ausländischen Versicherungsträger sind jedoch bereit oder in der Lage, die nach ihren Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten außerhalb eines Leistungsverfahrens mitzuteilen. Die im Europarecht vorgesehenen Regelungen zur Abgeltung (!) von ausländischen Kleinstzeiten werden im Rahmen einer Rentenauskunft in der Verwaltungspraxis nicht umgesetzt. Die Entscheidung über die Abgeltung kann erst bei einem konkreten Leistungsfall getroffen werden, mithin hat die Berücksichtigung dieser Regelungen im Rahmen einer Rentenauskunft keine Grundlage.

Bei Auskunftserteilung im Rahmen eines Altersrentenantrags oder wenn Altersrente bezogen und die Regelaltersgrenze noch nicht vollendet ist, müsste demzufolge die Abgeltung der mitgliedstaatlichen Kleinstzeit durch die deutsche gRV in die Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenabschläge einbezogen werden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass vor einem Leistungsfall die prädistinierten Kleinstzeiten eines anderen Mitgliedstaates bei der Auskunftserteilung gänzlich unberücksichtigt bleiben. Vielmehr werden sie im Rahmen der anteiligen (= „zwischenstaatlichen“) Berechnung in die Ermittlung der deutschen Rentenanwartschaft einbezogen.

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16 Antworten

Berndam 13.08.2022 | 10:06
Soweit ich weiß, werden Kleinstzeiten bei der besonderen Rentenauskunft zum Ausgleich von Rentenabschlägen nicht berücksichtigt. Aber 3 Monate werden sich da wohl nicht erheblich bemerkbar machen, bei insgesamt min. 35 Jahren Versicherungszeiten.
Schadeam 13.08.2022 | 21:36
somit steht es unentschieden. Warum erfragen Sie das nicht im konkreten Fall Ihres Antrages auf Zahlung direkt beim Leistungsträger? Um eine Riesensumme wird es ohnehin nicht gehen, ob Sie jetzt 400 € mehr zahlen können und dann 20 € mehr Rente haben oder nicht? Davon wird die Welt nicht untergehen, oder? Sieht halt wieder nach einem Jahrhundertsonderfall aus, also eine Frage die nur alle 10 Jahre mal auftaucht oder gar nur rein theoretischer Natur ist.
Abschlägeam 13.08.2022 | 23:06
Soweit ich weiß, werden Kleinstzeiten bei der besonderen Rentenauskunft zum Ausgleich von Rentenabschlägen nicht berücksichtigt. Aber 3 Monate werden sich da wohl nicht erheblich bemerkbar machen, bei insgesamt min. 35 Jahren Versicherungszeiten.
Soweit ich weiß ist es genau umgekehrt. Kleinstzeiten sind wie deutsche Zeiten in jeder Hinsicht zu behandeln.
Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 ???
Lesen bildetam 14.08.2022 | 09:21
Stern_des_Südensam 14.08.2022 | 17:14
Zitat von Schade anzeigenausblenden
Mit dem Argument, beim Leistungsträger nachzufragen, kann man dann ALLE Fragen des Forums das K.O. geben... Und ja, auch wenn die DRV es entscheidet, kann die Sozialgerichtsbarkeit das auch wieder anders sehen. Alles bekannt. Und ein Jahrhundertfall ist es sicher auch nicht. Wer konstruktiv mit (s)einer Rechtsmeinung dazu beitragen kann, möge dies tun, um in der Sache weiter zukommen. Wer nicht, möge es bleiben lassen. zu den Zahlen: Nachzahlbetrag ohne Kleinstzeiten: 12.833,28 Euro (Minderung: 60,82 Euro) Nachzahlbetrag mit Kleinstzeiten: 12.922,97 Euro (Minderung: 61,24 Euro) Ist kein großer Unterschied, aber darum geht es auch nicht. Es geht um die Frage, was die vermutliche richtige Rechtsanwendung bei §187a ist - mit Kleinstzeiten oder ohne.
Schadeam 14.08.2022 | 17:42
Da scheint es also nur ums Prinzip zu gehen, also warten wir halt in Ruhe wie wichtig dies dem Expertenteam sein wird und wann die Antwort kommt. Ob man nun 100 € mehr zahlen darf und dafür knapp 50 € mehr Rente bekommt,.....m.E. peanuts i.V.m. Prinzipienreiterei; ich spreche jedoch keinem das Recht ab auch so etwas zu fragen.
Schade Ergänzungam 14.08.2022 | 18:39
natürlich 50 Cent mehr, nicht 50 €,
Pupsiam 14.08.2022 | 19:24
zu den Zahlen: Nachzahlbetrag ohne Kleinstzeiten: 12.833,28 Euro (Minderung: 60,82 Euro) Nachzahlbetrag mit Kleinstzeiten: 12.922,97 Euro (Minderung: 61,24 Euro) Ist kein großer Unterschied, aber darum geht es auch nicht. Es geht um die Frage, was die vermutliche richtige Rechtsanwendung bei §187a ist - mit Kleinstzeiten oder ohne.
O mein Gott, wegen diesen 42 cent Rentenminderung hat sich nun der arme @Abschläge so viel Mühe gegeben, stundenlang die Rechtsvorschriften durchwühlt und antwortet auch noch fast um Mitternacht. Der arme Mensch verdient großes Lob und Anerkennung.
Jonnyam 14.08.2022 | 21:31
Ja, Lesen bildet. Aber man muss natürlich lesen können. Dem Stern des Südens geht es ja nicht um Zuschläge für langjährig Versicherte, wie in der erwähnten Nummer 7 der GRA. Er will ja wissen, ob es Abschläge für die von DE abzugeltenden Kleinstzeiten gibt und ob diese ausgeglichen werden können. Und dazu findet man in der GRA doch wohl keine Aussagen, oder?
Nur der FCBam 14.08.2022 | 22:17
Mit dem Argument, beim Leistungsträger nachzufragen, kann man dann ALLE Fragen des Forums das K.O. geben... Und ja, auch wenn die DRV es entscheidet, kann die Sozialgerichtsbarkeit das auch wieder anders sehen. Alles bekannt. Und ein Jahrhundertfall ist es sicher auch nicht. Wer konstruktiv mit (s)einer Rechtsmeinung dazu beitragen kann, möge dies tun, um in der Sache weiter zukommen. Wer nicht, möge es bleiben lassen. zu den Zahlen: Nachzahlbetrag ohne Kleinstzeiten: 12.833,28 Euro (Minderung: 60,82 Euro) Nachzahlbetrag mit Kleinstzeiten: 12.922,97 Euro (Minderung: 61,24 Euro) Ist kein großer Unterschied, aber darum geht es auch nicht. Es geht um die Frage, was die vermutliche richtige Rechtsanwendung bei §187a ist - mit Kleinstzeiten oder ohne.
Bitte noch einen Update, welche Fragen denn in diesem Forum ihrer Meinung nach gestellt werden DUERFEN und welche von Ihnen und Schade beantwortet werden MUESSEN.
Schadeam 14.08.2022 | 23:04
Sie DÜRFEN alles fragen, auch was saudummes,....kriegen halt manchmal auch ne entsprechende Antwort. Und ich MUSS gar nichts beantworten, wenn ich keinen Bock drauf habe.
weilam 15.08.2022 | 09:50
Antwortzwang: ja
Gehts noch? Wieso sollte ich als Privatmensch einen Antwortzwang haben? Den hat bestenfalls der eingeteilte DRV Experte...
Sie auf alles antworten!
Schadeam 15.08.2022 | 09:23
Gehts noch? Wieso sollte ich als Privatmensch einen Antwortzwang haben? Den hat bestenfalls der eingeteilte DRV Experte...
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