Hallo Stern_des_Südens.
Die Erteilung einer Rentenauskunft setzt die Klärung sämtlicher rentenrechtlicher Zeiten voraus. Hierzu gehören auch die nach überstaatlichem Recht für den Anspruchserwerb und gegebenenfalls die Rentenberechnung zu berücksichtigenden ausländischen Versicherungszeiten und Wohnzeiten. Nur unter Einbeziehung der ausländischen Zeiten besteht die Möglichkeit, eine umfassende individuelle Rentenauskunft zu erteilen.
Nicht alle ausländischen Versicherungsträger sind jedoch bereit oder in der Lage, die nach ihren Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten außerhalb eines Leistungsverfahrens mitzuteilen. Die im Europarecht vorgesehenen Regelungen zur Abgeltung (!) von ausländischen Kleinstzeiten werden im Rahmen einer Rentenauskunft in der Verwaltungspraxis nicht umgesetzt. Die Entscheidung über die Abgeltung kann erst bei einem konkreten Leistungsfall getroffen werden, mithin hat die Berücksichtigung dieser Regelungen im Rahmen einer Rentenauskunft keine Grundlage.
Bei Auskunftserteilung im Rahmen eines Altersrentenantrags oder wenn Altersrente bezogen und die Regelaltersgrenze noch nicht vollendet ist, müsste demzufolge die Abgeltung der mitgliedstaatlichen Kleinstzeit durch die deutsche gRV in die Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenabschläge einbezogen werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass vor einem Leistungsfall die prädistinierten Kleinstzeiten eines anderen Mitgliedstaates bei der Auskunftserteilung gänzlich unberücksichtigt bleiben. Vielmehr werden sie im Rahmen der anteiligen (= „zwischenstaatlichen“) Berechnung in die Ermittlung der deutschen Rentenanwartschaft einbezogen.