Hallo Peter Pan,
wir können den Ausführungen von Klugpuper und W°lfgang zustimmen.
Sie haben- wie von W°lfgang beschrieben- die Möglichkeit Rentenabschläge durch Beitragszahlungen auszugleichen. Geregelt ist dieser "Abschlagsausgleich" in § 187a SGB VI. Dies können Sie jedoch nur so lange wie Abschläge vorhanden sind, d.h. nicht bis zum Regelalter, wenn Sie bereits vorher eine abschlagsfreie Rente beziehen können.
Der Bezug einer Altersrente (mit Abschlag) steht der Zahlung der Beiträge nicht entgegen.
Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen, möchte ich Sie aber auf folgendes hinweisen:
Alternativ oder zusätzlich hätten Sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die Möglichkeit neben Ihrer Rente (auch bei einer Rente ohne Abschlag) weiterhin freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI einzuzahlen.
Zusammengefasst können Sie neben einer Rente bis zum Erreichen des Regelalters Beiträge zur Rentensteigerung einbezahlen. Die Höhe der Beiträge und die Rechtsvorschrift nach der die jeweiligen Zahlungen möglich sind, sind jedoch unterschiedlich.
Wir empfehlen Ihnen daher sich bei einer unserer Beratungsstellen individuell beraten zu lassen. Im Anschluss daran wäre ein Gespräch mit einem Steuerberater sicherlich ebenfalls sinnvoll.