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Experten-Antwort

Auslandsaufenthalt während Kindererziehungszeiten

von Meggie01.09.2021 | 13:58
98 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, während meiner Kindererziehungszeit bin ich mit beiden Söhnen für 4 Monate nach Mazedonien (ex Jugoslawien)gefahren,um meine Schwiegereltern zu besuchen.Heute werden mir diese 4 Monate nicht auf meine Rente angerechnet. In den 4 Monaten war ich in Deutschland nicht abgemeldet. mfg

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Meggie,

Ihr Anspruch auf die Kindererziehungszeiten bleibt bestehen, wenn Sie sich mit Ihren Kindern nur vorübergehend in Mazedonien aufgehalten haben. Wenn Sie also nur im Urlaub waren, sollten Sie gegen den Feststellungsbescheid Widerspruch einlegen. Sie können sicher nachweisen, dass Sie nicht umgezogen sind; ihr Mietverhältnis in Deutschland während Ihres Urlaubs also nicht beendet wurde. Damit können Sie Ihre Aussagen im Wiederspruch bekräftigen.

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11 Antworten

Danke für die Infoam 01.09.2021 | 14:13
Und wie kann man Ihnen weiterhelfen?
senf-dazuam 01.09.2021 | 14:17
Hallo meggie! Siehe dazu https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/kindere… Wenn Sie in der Zeit von Ihrem deutschen Arbeitgeber nach Mazedonien entsandt worden wären, sähe das anders aus. Aber es scheint korrekt zu sein, dass Kindererziehungszeiten für die Erziehung in Deutschland anerkannt werden, bei einem Auslandsaufenthalt aber nicht.
Widersprucham 01.09.2021 | 14:49
Urlaub im In- und Ausland ist für die Anrechnung von Kindererziehngszeiten grundsätzlich nicht schädlich. Aber 4 Monate sind schon außergewöhnlich lang. Da Sie außerdem auch noch angeben "nach Hause" gefahren zu sein, könnte die DRV auf den Gedanken gekommen sein, dass es nicht nur ein Urlaub war. Sie können gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen. Sinn macht es aber nur, wenn Sie z.B. nachweisen können, dass Ihr Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland war, die Rückkehr von Anfang an zu einem festen Termin geplant war und ähnliches.
Meggieam 01.09.2021 | 14:35
Also durfte ich während dieser Zeit deutschland nicht verlassen? Auch kein Urlaub im Ausland? Das verstehe ich nicht. Ich bin doch nur nach hause gefahren und wieder zurück.
Janaam 01.09.2021 | 14:59
Ich frage mich gerade, wie die DRV das überhaupt mitbekommen hat.
Meggieam 01.09.2021 | 15:10
Da mein Schiegervater uns dort bei der Polizei auch anmelden muss. Danke für die Infos.
KSCam 01.09.2021 | 22:58
Wenn Sie dort angemeldet waren, war es doch eher kein Urlaub. Denn normalerweise melde ich mich doch nicht beim Einwohnermeldeamt meines Urlaubsortes an???
Meggieam 02.09.2021 | 12:22
Hallo an das Expertenteam, danke für eure Antwort.Ich habe deswegen schon in Berlin angerufen. Die Dame am Telefon hat mich gefragt ob ich für diese Zeit (3-4 Monate)abgemeldet war,was ich auch verneint habe.Sie hat nach ihrer Aussage alles notiert. Eine Woche später habe ich meine Rentenauskunft erhalten in dem mir 7 Monate pro Kind abgezogen worden.Ich werde jetzt Widerspruch einlegen.Bekomme ich den Nachweis, dass ich nie aus Deutschland abgemeldet war in meiner Meldebehörde? mfg
ungewöhnlicham 02.09.2021 | 12:50
Wenn Sie nur 4 Monate fort waren, aber 7 Monate abgezogen werden, ist das komisch. Vielleicht sollten Sie zuerst nur fristwahrend Widerspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen. Dann können Sie selbst schauen, wo das Problem eigentlich liegt und entsprechende Nachweise sammeln.
Sie wollen nicht begreifen?am 04.09.2021 | 11:48
Kein Tourist der nach Mazedonien geht, muss sich bei der Polizei anmelden. Ihre Anmeldung in Mazedonien, führte wohl zu 1 Meldung an die Meldebehörde in Deutschland. Sie sind offiziell umgezogen, auch wenn Sie in Deutschland sich nicht abgemeldet haben. Im Prinzip Ihr Fehler. Sie wollen den Fünfer unds Weggli ! Ihr eigener Fehler.
Siehe hieram 04.09.2021 | 12:17
Zitat von Sie wollen nicht begreifen? anzeigenausblenden
Als 'Tourist' gilt ein Aufenthalt bis zu 90 Tagen. Danach benötigt man ein Touristenvisum, es erfordert also dort eine Anmeldung. Dazu muss man sich aber nicht in Deutschland auch zwingend abmelden, weil man durchaus auch zwei Aufenthaltsorte bzw. Wohnsitze haben darf. Ob und unter welchem Umständen genau dann diese Zeit rentenrechtlich berücksichtigt werden kann, ist im SGB geregelt. Nun liegt es also an der Fragestellerin nachzuweisen, warum sie denn nun tatsächlich dort war und ob nur die von ihr angegebenen 4 Monate oder die abgezogenen 7 Monate.
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