Hallo Katina,
zu Ihren Fragen:
1.) Beiträge werden bei der Rentenberechnung nur bis einschließlich des Monats berücksichtigt, in dem der Leistungsfall (in Ihrem Fall bis 05/2018) eingetreten ist. Darüber hinaus gezahlte Beiträge werden bei einem späteren Leistungsfall, wie z.B. der Altersrente, zugrundegelegt.
2.) Im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld ist es entscheidend,
wann die Agenturen für Arbeit Kenntnis von der Entscheidung erhalten. Mit
dem Zugang einer Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen von voller Erwerbsminderung stellt die Agentur für Arbeit die Zahlung
des Arbeitslosengeldes sofort ein. Grundlage hierfür ist § 145 SGB III. Danach besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, solange eine verminderdete Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.
In Ihrem Fall hat die Agentur für Arbeit die Leistungen eingestellt, ohne dass ein Leistungsfall seitens der Rentenversicherung festgestellt wurde und hat nunmehr im Nachhinein eine rückwirkende Zahlung anerkannt.
Aufgrund dieser besonderen Konstellation raten wir Ihnen, einen Überprüfungsantrag bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung