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Experten-Antwort

Ausnahmeregelung §101 Absatz 1 a

von Katina14.04.2022 | 09:17
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen, folgende Situation: EM Rentenantrag 4.10.2017 Ablehnung DRV 20.3.2018 Widerspruch DRV 29.3.2018 Krankengeld bis 08.10.2017 (Aussteuerung) ALG 1 Bewilligung 09.10.2017 bis 15.10.2018 (Nahtlosigkeit § 145 gemäß maximaler Anspruchstage) Aufhebungsbescheid ALG 1 zum 11.4.2018 (wegen Ablehnungsbescheid DRV) vom 12.04.2018 bis 30.11.2018 keine Leistungsbezüge Rentenbescheid vom 1.3.2019 Abhilfe Widerspruch Bewilligung befristete EM Rente aus medizinischen Gründen rückwirkend Leistungsfall 08.05.2018 Rentenbeginn 01.12.2018 wegen Wartezeit Das ist die Vorgeschichte und auch soweit Klar. Durch Überprüfungsantrag vom 05.04.2022 bei AA wurde nun rückwirkend der Aufhebungsbescheid zurückgenommen und das ALG 1 mit Änderungsbescheid bis zum 15.10.2018 gewährt, da Nahtlosigkeit noch vorlag. Folgende Fragen: 1. Wirken sich die nachgemeldeten ALG 1 Pflichtbeitragszeiten 12.04.2018 bis 15.10.2018 auf die Rentenhöhe aus? Neuberechnung anfragen? 2. Greift durch die geänderte Sachlage die Ausnahmeregelung § 101 Absatz 1 a und der Rentenbeginn wäre nicht mehr 01.12.2018 sondern nun 16.10.2018? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten! Katina

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Katina,

zu Ihren Fragen:

1.) Beiträge werden bei der Rentenberechnung nur bis einschließlich des Monats berücksichtigt, in dem der Leistungsfall (in Ihrem Fall bis 05/2018) eingetreten ist. Darüber hinaus gezahlte Beiträge werden bei einem späteren Leistungsfall, wie z.B. der Altersrente, zugrundegelegt.

2.) Im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld ist es entscheidend,

wann die Agenturen für Arbeit Kenntnis von der Entscheidung erhalten. Mit

dem Zugang einer Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen von voller Erwerbsminderung stellt die Agentur für Arbeit die Zahlung

des Arbeitslosengeldes sofort ein. Grundlage hierfür ist § 145 SGB III. Danach besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, solange eine verminderdete Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.

In Ihrem Fall hat die Agentur für Arbeit die Leistungen eingestellt, ohne dass ein Leistungsfall seitens der Rentenversicherung festgestellt wurde und hat nunmehr im Nachhinein eine rückwirkende Zahlung anerkannt.

Aufgrund dieser besonderen Konstellation raten wir Ihnen, einen Überprüfungsantrag bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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