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Auswirkung einer Erwerbsminderungsrente auf Steuer, Unterhalt, Hinzuverdienst

von Erwerbsminderungsrente durch BG, Steuer, Unterhalt, Hinzuverdienstregelung10.11.2019 | 10:28
136 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrter Damen und Herren, seit einiger Zeit erhalte ich wegen eines Arbeitsunfalls eine Erwerbsminderungsrente von etwa 400eur. Durch eine anliegende Steuererklärung tauchen nun folgende Fragen auf, auf die ich hier und sonst Online, leider keine passende Antwort finden kann. A: Wo muss die Erwerbsminderungsrente (EmR) in der Steuer angegeben werden? Zahle ich dann im Nachhinein jedes Jahr Steuern nach? Wenn die EmR zu versteuern ist, wie berechne ich den Steueranteil richtig? B: Da es sich bei der EmR um eine Lohnersatzleistung handelt, wird diese dann auch zukünftig in der Rentenberechnung der Altersrente berücksichtigt? C: In einem Dokument der Rentenversicherung wird von einer Hinzuverdienstregelung gesprochen. Das verstehe ich nicht. Darf ich in Zukunft dann nicht mehr verdienen als vor dem Rentenbezug? Was hat es mit der Hinzuverdienstgrenze auf sich? Wird da irgend etwas gegeneinander aufgerechnet? D: Wird die Rente als Anteil eines Kindesunterhalts wie Lohn berücksichtigt? Bisher ist das so, nur leider wurde die gesamte EmR bei der Berechnung berücksichtigt. Wäre bei der Besteuerung nicht der Nettoanteil richtig? E: Muss ich sonst auf weiteres im Bezug auf die EmR achten? Herzlichen Dank für Ihre freundliche Unterstützung und die Hilfe für meine Fragen und die möglicher anderer User mit der selben Situation.

4 Antworten

Rudiam 10.11.2019 | 10:57
Wirklich nicht? "Forensuche" nicht gefunden? - wo jeden dritten Tag die Frage nach den Steuern auftaucht; und das seit Jahren? Zum anderen sollten Sie das hiesige 'Lexikon' zu Rate ziehen. Da finden Sie auch die Antworten. https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon.html https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon/S/steuern-auf-rente… --> Steueranteil abhängig vom (erstmaligen) Rentenbeginn Fordern Sie sich vom Rentenversicherungsträger eine "Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt" an. Die Bescheinigung können Sie auch online anfordern unter: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ In gewisser Weise ja; insbesondere dann, wenn die Erwerbsminderungsrente nahtlos in die Altersrente wechselt. Ist das 'Dokument' Ihr Rentenbescheid? Da gibt es eine eigene Anlage in Ihrem Rentenbescheid hinsichtlich des Hinzuverdienstes. Diese sollten Sie lesen. Lexikon: https://www.ihre-vorsorge.de/service/lexikon/H/hinzuverdienstgre… Forensuche: Hunderte Einträge Das sollten Sie mit der Familienkasse/Jugendamt klären. Keine Frage der Rentenversicherung. So komplex das Leben ist, können hier unmöglich alle eventuell vorkommenen Situationen abgehandelt werden, wenn Sie solch eine pauschale Frage stellen. Beachten Sie aber die "Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten", welche ebenfalls dem Rentenbescheid zu entnehmen sind.
Grobiam 10.11.2019 | 11:28
A: Sie füllen die Anlage R aus. Wie hoch der Steueranteil ist, hängt davon ab, in welchem Jahr der Rentenbeginn liegt.B: Ja C: Um die Rente ungekürzt zu erhalten, liegt die Grenze des Hinzuverdienstes bei 6300 Euro im Jahr D: Das Brutto ist maßgeblich E: beachten Sie nicht nur die erlaubte Arbeitszeit, sondern auch die die Mitwirkungspflichten. Dazu zählen bspw. Veränderungen persönlicher oder medizinischer Art.
????am 10.11.2019 | 11:35
Auch in der Überschrift steht Berufsgenossenschaft. Bekommen Sie jetzt - eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft/Unfallversicherung oder - eine Erwerbsminderungsrente von der Rentenversicherung ? Die obigen Antworten gehen jetzt von einer Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung aus, da Sie u.a. auch bei B von "Altersrente" und bei C von "Dokument der Rentenversicherung" sprechen.
-am 11.11.2019 | 07:38
Hallo, wie die anderen User schon schrieben ist es für die Beantwortung Ihrer Frage wichtig, von wem Sie die Rente wegen Ihres Arbeitsunfalls erhalten. Erhalten Sie die Rente von einer Berufsgenossenschaft (in der Regel spricht man hier von einer Verletztenrente) stellen Sie bitte Ihre Fragen Ihrer Berufsgenossenschaft. Wir als Rentenversicherung können hierzu keine Auskünfte erteilen. Erhalten Sie einen Erwerbsminderungsrente von der Rentenversicherung gilt folgendes: A: Sie können eine Bescheinigung für das Finanzamt von Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten. Diese Bescheinigung enthält alle maßgebenden Daten sowie Ausfüllhinwiese für Ihre Steuererklärung. B: Bei der Berechnung der späteren Altersrente wird der Bezug der EM-Rente berücksichtigt, soweit in der EM-Rente eine Zurechnungszeit erhalten ist. C: Sie können zu einer Rente wegen Erwerbsminderung hinzuverdienen, soweit Ihnen das im Rahmen Ihres von der Rentenversicherung festgestellten Leistungsvermögen möglich ist. Bis zu einem Verdienst von 6.300 Euro wird bei einer vollen Erwerbsminderungsrente nichts von Ihrer Rente abgezogen. Verdienen Sie mehr, wird der darüber liegende Teil zunächst zu 40 % von Ihrer Rente abgezogen. Ab einem bestimmten Maximalbetrag wird der gesamte darüber liegende Betrag von der Rente abgezogen. Bei einer Rente wegen teilweisen Erwerbsminderung gilt eine höhere Hinzuverdienstgrenze als 6.300 Euro. Diese wird individuell berechnet. Informationen hierzu finden Sie in Ihrem Rentenbescheid. Falls Sie Fragen hierzu haben, wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger. D: Soweit Sie einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind, müssen Sie Ihre Rente als Lohnersatzleistung für die Unterhaltszahlung einsetzen. In welcher Höhe und ob Besonderheiten zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus Ihrer Unterhaltsvereinbarung oder dem Unterhaltstitel. Alles weitere müssen Sie ggf. mit dem Unterhaltsberechtigten klären. E: Soweit Sie allgemeine Fragen zu Ihrer Erwerbsminderungsrente haben, empfehlen wir Ihnen eine Beratung in einer unserer Auskunft- und Beratungsstellen. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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