Hallo Maike,
die Zurechnungszeit während des Bezugs der Erwerbsminderungsrente ("Hochrechnung") wird in der späteren Altersrente als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs berücksichtigt. Die Zurechnungszeit, die nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente liegt, wird bei der späteren Altersrente nicht mehr berücksichtigt.
Liegt neben einer Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs eine Kindererziehungszeit, werden die Entgeltpunkte der beiden Zeiten verglichen. Sie erhalten dann (unterm Strich) die höheren Entgeltpunkte. Es kann also vorkommen, dass die Kindererziehungszeit quasi nicht zum Tragen kommt, wenn die Bewertung der zeitgleichen Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs höher ausfällt. Im Fall B kommt die Bewertung der Erziehungszeit, die nach dem Ende der Rente wegen Erwerbsminderung liegt, immer voll zum Tragen.
Zu beachten ist noch, dass die Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs bei der Altersrente von Grund auf neu bewertet wird. Dabei wird – vereinfacht gesagt - ein Durchschnittswert aus allen Beitragszeiten bis zum Rentenbeginn gebildet, im Fall B und C also einschließlich der Zeiten nach dem Wegfall der Rente wegen Erwerbsminderung. Daher kann der Wert für die Anrechnungszeit in der Altersrente von dem Wert der Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente abweichen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Maike,
da Sie vielleicht zu dem ebenfalls berechtigten Personenkreis gehören, der durchaus auch über 40 Jahre alt sein darf
schauen Sie mal hier
https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/kindererziehungszeiten-erhoehen-die-rente.html
Eine Prognose, was bei Ihren verschiedenen Varianten herauskommen würde, können Sie dann bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung berechnen lassen, da hierzu Ihr gesamter Versicherungsverlauf betrachtet werden muss.
Allerdings wäre es schon etwas ungewöhnlich, wenn wegen Erziehung die erziehende Person soweit gesundet, dass die EMR entfällt...
Wieder so ein Rat eines Theoretikers.
Auf derartige „Prognoseberechnungen“ werden Sie aktuell lange warten können, da die Rententräger schon mit den aktuellen Leistungsberechnungen am Anschlag arbeiten und derartige Wünsche, auch völlig zurecht, im zu bearbeitenden Aktenstapel ganz unten landen werden.
Die Frage war nicht, wie lange eine derartige Berechnung, die, sofern es sich um eine berechtigte Stiefmutter oder Großmutter handelt, durchaus möglich ist, dauert. Hier ging es zunächst darum, dass eben diese Personen ebenfalls Anspruch haben auf Erziehungszeiten, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Nicht nur Mütter, die erst vor der Entbindung und mit u40 weit entfernt vom Rentenalter stehen. Da die genauen Umstände der Fragestellerin nicht bekannt sind, ist die theoretische Annahme, es könne auch eine Großmutter sein, wesentlich praxisnäher als lediglich Ihr Hinweis hier, dass eine derartige Proberechnung Pandemiebedingt natürlich lange dauert.Eine Prognose, was bei Ihren verschiedenen Varianten herauskommen würde, können Sie dann bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung berechnen lassen, da hierzu Ihr gesamter Versicherungsverlauf betrachtet werden muss.Wieder so ein Rat eines Theoretikers. Auf derartige „Prognoseberechnungen“ werden Sie aktuell lange warten können, da die Rententräger schon mit den aktuellen Leistungsberechnungen am Anschlag arbeiten und derartige Wünsche, auch völlig zurecht, im zu bearbeitenden Aktenstapel ganz unten landen werden.
....dann soll uns die liebe Maike doch ganz einfach ihr Alter verraten.....wenn s ne Oma ist, mach ich mit gerne Gedanken, wenn um 30, dann nicht.....
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