Hallo Christin,
da Sie mit den von Ihnen gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bereits einen Altersrentenanspruch erworben haben (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren mit Beiträgen), ist eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI für Sie grundsätzlich nicht mehr möglich.