Als Beamter haben Sie Anspruch auf Beitragserstattung, wenn Sie vor Beginn Ihrer Beamtenlaufbahn keine 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben , Sie nicht versicherungspflichtig sind und seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind. Erstattet werden nur die Beiträge, die Sie selbst getragen haben. Da Sie weder beim Wehrdienst, beim Minijob noch beim Arbeitslosengeld II selbst Beiträge eingezahlt haben, können diese Beiträge auch nicht erstattet werden. Diese Zeiten bleiben in Ihrem Versicherungsverlauf bestehen. Sollten Sie später einmal Anspruch auf Altersrente haben (vorausgesetzt die jeweilige erforderliche Wartezeit ist erfüllt) werden auch diese Zeiten für die Rentenberechnung mit herangezogen.