Hallo Sternchen,
zunächst kann ich Ihnen versichern, dass die Rentenversicherungsträger stets bestrebt sind, die bei ihr anhängigen Verfahren schnellstmöglich abzuschließen. Gesetzlichen Vorgaben, wie schnell ein Antrag oder Widerspruch bearbeitet werden muss, gibt es jedoch nicht.
Allerdings gibt § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Versicherten die Möglichkeit, eine sog. Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht zu betreiben, wenn über den Antrag/Widerspruch (ohne zureichenden Grund) nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden wurde. Als angemessen gilt hierbei bei einem Antrag ein Zeitraum von 6 Monaten (§ 88 Abs. 1 SGG), bei einem Widerspruch ein Zeitraum von 3 Monaten (§ 88 Abs. 2 SGG).