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Experten-Antwort

Bedeutung unverständlich

von Polly03.07.2021 | 11:00
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Hallo zusammen, ich beziehe/bezog seit Frühjahr 2019 eine teilweise Erwerbsminderungsrente (unbefristet), welche mir nach Widerspruch zuerkannt wurde. Ich hatte dann meinen Widerspruch aufrechterhalten. Nun bekam ich (rückwirkend zum gleichen Datum wie die teilw. EMR) einen Rentenbescheid über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf der letzten Seite des Rentenbescheides steht Folgendes: "Dieser Bescheid ergeht aufgrund des Widerspruches vom xx.xx.20xx. Dem Widerspruch ist damit in vollem Umfang abgeholfen worden. Ein Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid ist nur zulässig, soweit er sich gegen die Ausführung der Abhilfe richtet." Was bedeutet das konkret?! Denn es ist so, dass mir eigentlich noch eine Nachzahlung zusteht, die aber vorläufig nicht ausgezahlt wird, da noch eine Verrechnung mit ALG 1 aussteht. Sowie mir diese Verrechnungs-Berechnung vorliegt, möchte ich diese sowie den Rentenbescheid von einem unabhängigen Rentenberater prüfen lassen. Ich möchte unbedingt vermeiden, dass der Rentenbescheid (ungeprüft...) Rechtskraft erlangt und ich u.U. dann gegen evtl. darin enthaltene Fehler der Berechnung bzw. Verrechnung nicht mehr vorgehen kann. Welche Möglichkeiten habe ich? LG Polly

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Polly,

die Widerspruchsklausel in Ihrem neuen Bescheid sagt aus, dass Ihr ursprünglicher Widerspruch vollen Erfolg hatte und nunmehr die gewünschte volle Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde. Gegen diese Entscheidung ist ein Widerspruch nicht mehr möglich.

Alles andere was diesen Bescheid betrifft, wie z.B. die Berechnungen etc., unterliegen ganz normal der Widerspruchsfrist aufgrund des neuen Bescheiddatums. Insofern haben Sie Zeit den Bescheid zu prüfen.

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5 Antworten

Kkklam 03.07.2021 | 12:29
Die Verrechnung ist aber nicht Teil des Bescheids. Wenn Sie warten wollen dann warten Sie. Die Widerspruchsfrist läuft nach 1 Monat ab
Siehe hieram 03.07.2021 | 16:59
Dass der Widerspruch nunmehr eigentlich 'erledigt' ist. Außer Sie finden einen Verfahrensfehler. Dafür benötigen Sie aber einen Rechtsanwalt. Und so wie sie es beschrieben haben, ist aber nun ja alles in Ordnung: volle EM-Rente statt nur halbe EM-Rente. Also Widerspruch erledigt. Hier haben Sie mehrere Möglichkeiten: Sie fordern die kompletten Berechnungsunterlagen zu dem Bescheid bereits jetzt und ohne Rentenberater selbst an, denn den benötigen Sie dafür nicht. Schreiben Sie einfach formlos an Ihre zuständige DRV, dass Sie um Zusendung der kompletten Berechnungsunterlagen zum Bescheid xx.xx.xx. Nr. yy (nur für die volle EM-Rente) bitten. Überfliegen Sie die Unterlagen, die Sie dann erhalten auf Richtigkeit aller erfassten Zeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung. Wenn das alles übereinstimmt, benötigen Sie auch hier keinen Rentenberater, denn dann stimmen auch die Berechnungen daraus. Dann nehmen Sie den Betrag der VOLLEN Netto-Rente (also Brutto minus KV/PV) lt. Bescheid. Denn von diesem wird das erhaltene ALG erstattet. Und zwar tagesgenau, brutto lt. Bescheid der Agentur für Arbeit, für den Zeitraum, der GLEICHZEITIG nun volle EM-Rente betrifft. Stellen Sie fest, wie viel ALG für diesen Zeitraum (ab EM-Rentenbeginn) Sie also erhalten haben (brutto - nicht das was auf dem Konto lag). Bei ALG wird ein voller Monat mit 30 Tagen gerechnet. Nur wenn am Anfang oder Ende ein Teilmonat berücksichtigt wird, müssen Sie die einzelnen Tage zählen. Die Summe ist der Betrag, der an die Agentur für Arbeit erstattet werden wird. Nun berechnen Sie den Anspruch der vollen NETTO- EM-Rente, den Sie rückwirkend haben. Nutzen Sie dafür die Einzelbeträge die jetzt bereits in dem Bescheidberechnungen ersichtlich sind, weil durch Rentenanpassungen die Zeiträume differenziert dargestellt werden. Bilden Sie hieraus die Summe, von der Sie dann die Summe des zuvor berechneten ALGI abziehen. (Sofern Sie tatsächlich schon Beträge der 'halben EM-Rente' erhalten hatten, müssten Sie diese hier noch abziehen. So wie Sie schrieben, scheint das aber nicht erfolgt zu sein). Wenn hier ein positiver Betrag übrig bleibt (Rente höher als ALG), dann erhalten Sie eine Nachzahlung. Ist dieser Betrag niedriger (ALG höher als Rente) dann müssen Sie die Differenz nicht erstatten, bekommen aber auch keine Nachzahlung. (Regelungen hierzu in SGBX §§103ff.) Wenn DRV und Agentur für Arbeit verrechnet haben, erhalten Sie von beiden neue Bescheide. In dem Bescheid der DRV ist der Nachzahlungsbetrag dann entsprechend geringer oder entfällt. Und falls Sie Widerspruch einlegen wollen, dann .können Sie dies dann immer noch tun (also nicht schon jetzt machen, sondern diesen Bescheid auf jeden Fall erst einmal abwarten - es ist ohnehin ziemlich unwahrscheinlich, dass dieser notwendig sein wird.). Von der Agentur für Arbeit erhalten Sie einen Aufhebungsbescheid über den abgerechneten Zeitraum. Bewahren Sie den gut auf. Sofern nach der Erstattung immer noch etwas unklar sein sollte, bekommen Sie kostenfreie Erklärung direkt bei Ihrer zuständigen DRV. Na denn, Bleistift spitzen und selber rechnen anstatt die schöne Wochenendsonne zu genießen. Und das Rentenberater-gesparte Geld dann für ein fettes Sommereis verwenden :-)
Pollyam 03.07.2021 | 19:49
Liebe*r Siehe hier, ganz herzlichen Dank für Ihre ausführliche, kompetente Antwort! Ich werde Ihren Rat annehmen und mich morgen mit gespitztem Bleistift ans Rechnen machen. Die kompletten Berechnungsgrundlagen habe ich bereits angefordert; da die DRV Bund Berlin jedoch nicht die Schnellste beim Bearbeiten/Versenden von Unterlagen ist ist es mir auch wichtig zu wissen, dass ich auch später (sollten doch Fehler in meinem Rentenbescheid bzw. der Verrechnung enthalten sein) noch Widerspruch einlegen könnte. Ich habe Sie doch richtig verstanden - da kann nichts verfristen?!? Wünsche ein schönes Wochenende - LG Polly
Aloisam 03.07.2021 | 20:36
[quote=369511da kann nichts verfristen?!?/quote] Sie hatten Widerspruch eingelegt, weil Sie nicht berentet wurden. Diesem wurde abgeholfen, indem Sie doch berentet wurden. Widerspruch gegen den Bescheid, die eigene Berentung wäre Unsinn, daher so die Formulierung der RV,kann sich also nicht mehr gegen den Bescheid an sich richten, aber gegen die Berechnung,falls diese nicht korrekt wäre. Frist, wie ein User schon schrieb, 1 Monat.
Siehe hieram 03.07.2021 | 20:45
Zitat von Alois anzeigenausblenden
Sie hatten Widerspruch eingelegt, weil Sie nicht berentet wurden. Diesem wurde abgeholfen, indem Sie doch berentet wurden. Widerspruch gegen den Bescheid, die eigene Berentung wäre Unsinn, daher so die Formulierung der RV,kann sich also nicht mehr gegen den Bescheid an sich richten, aber gegen die Berechnung,falls diese nicht korrekt wäre. Frist, wie ein User schon schrieb, 1 Monat.
Und auch noch darüber hinaus. Wie und weshalb ist hier besser beschrieben, als ich es in eigenen Worten könnte: https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/korrektur-ueberpruefungs…
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