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Experten-Antwort

Befreiung vom Rentenversicherungsbeitrag (Minijob) neben Hauptbeschäftigung

von Hamster10.04.2019 | 09:02
1590 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, Ich plane neben meiner Hauptbeschäftigung (unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) einen Nebenjob (450EUR Basis) nachzugehen. Nun habe ich die Möglichkeit mich vom Arbeitnehmeranteil (Minijob) bezüglich Rentenversicherung zu befreien. Nun stellt sich mir die Frage ob dies sinnvoll ist oder nicht. Gibt es eine effektive Auswirkung auf die Rente oder sogar eine Beeinträchtigung wenn ich einen 2. Arbeitgeber habe? Nach langem googeln kam ich auf folgenden Hinweis, der mir nicht verständlich erscheint: Lassen sie sich nicht von der RV-Pflicht befreien, entgehen ihnen unter Umständen sogar wertvolle Entgeltpunkte für die spätere Rente. Dies liegt daran, dass beim Zusammentreffen zweier RV-pflichtiger Beschäftigungen aus beiden Beschäftigungen zusammen nur einmal Entgeltpunkte bis zur BBG erworben werden. Der Minijobber erwirbt aber immer zusätzliche Zuschläge an Entgeltpunkte, wenn nur der Arbeitgeber seinen (Pauschal-) Beitragsanteil zahlt. Und dies gilt selbst dann, wenn der Minijobber bereits im Rahmen seiner Hauptbeschäftigung Rentenversicherungsbeiträge bis zur BBG zahlt. Gibt es dazu irgendwo mehr Informationen? Viele Dank!!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hamster,

und hier kommen auch schon die Informationen:

in einem 450-Euro-Minijob unterliegen Sie grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, von der Sie sich allerdings befreien lassen können. Als rentenversicherungspflichtiger Minijobber tragen Sie selbst einen Eigenbeitrag von 3,6 Prozent. Aufgrund der bei 450-Euro-Minijobs kraft Gesetzes bestehenden Rentenversicherungspflicht erwerben Sie als Arbeitnehmer Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Dabei wird das Arbeitsentgelt in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt.

Wenn Sie die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, zahlt der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Ihr Eigenanteil zur Rentenversicherung entfällt hierbei. Das hat zur Folge, dass das erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rente nur anteilig als Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt wird.

Ein Jahr Arbeit bei einem monatlichen Verdienst von durchgehend 450 Euro entspricht bei alleiniger Pauschalbeitragszahlung des Arbeitgebers etwa 3,58 Euro mehr Rente. Bei der Zahlung des vollen Rentenversicherungsbeitrags mit Beteiligung des Arbeitnehmers sind das etwa 4,45 Euro mehr monatliche Rente.

Da Sie in Ihrer Hauptbeschäftigung unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, ist der von Ihnen zitierte Hinweis für Sie unbeachtlich. Sie müssen lediglich entscheiden, ob Ihnen das Plus bei der Rente bei Versicherungspflicht im Minijob die Zahlung des Arbeitnehmeranteils von 3,6 % wert ist.

Läge der Verdienst aus Ihrer Hauptbeschäftigung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze oder würden Sie mit dem Verdienst aus Hauptbeschäftigung und versicherungspflichtigem Minijob die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, würden Entgeltpunkte für den über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Verdienst nicht ermittelt.

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4 Antworten

Kaiseram 10.04.2019 | 09:24
Sicher gibt es dazu Informationen.
chiam 10.04.2019 | 10:43
Zu bedenken noch: Wenn Sie auf das Aufstocken verzichten, läßt sich das nicht rückgängig machen, solange dieser konkrete Minijob besteht. Sollten Sie einmal den Hauptjob verlieren, könnte das ungünstig sein.
W°lfgangam 10.04.2019 | 21:10
...dann setzt er den Minijob eben 3 Monate aus - so ein Verlust der Hauptbeschäftigung beschäftigt ja auch die Psyche nicht unerheblich/da geht auch kein Minijob ;-) - und fängt dann neben dem versicherungspflichtigem ALG damit wieder an – dann erst wird es spannend, wenn der Minijob noch besteht und das ALG ausläuft. Gruß w.
chiam 11.04.2019 | 00:10
Hoffentlich keine Sperrzeit im Fall der Fälle. :-)
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