Hallo Frau Hood,
Es kommt zunächst einmal darauf an, wann die Erwerbsminderung eingetreten ist und ob zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente vorliegen.
Beim Tag des Eintritts der Erwerbsminderung („Leistungsfall“) kann es sich zum Beispiel um den Tag eines Unfalls oder um den ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit handeln. In Ausnahmefällen, kann auch das Antragsdatum als Leistungsfall zugrunde gelegt werden.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird befristet gezahlt, solange die Aussicht besteht, dass sich Ihr Gesundheitszustand wieder bessert. Wenn Ihr Rentenanspruch nicht allein auf Ihrem Gesundheitszustand beruht, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes, erhalten Sie ebenfalls eine befristete Rente.
Eine befristete Rente beginnt im Regelfall frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt Ihrer Erwerbsminderung. Damit sie rechtzeitig gezahlt werden kann, reicht es aus, wenn Sie die Rente bis zum Ablauf dieses siebten Kalendermonats beantragen. Stellen Sie Ihren Antrag erst später, beginnt die befristete Rente erst mit dem Antragsmonat.
Eine Dauerrente wird gezahlt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass Ihre Erwerbsminderung behoben werden kann. Wenn Sie Ihren Rentenantrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung stellen, wird Ihre Dauerrente ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Dauerrente erst mit dem Antragsmonat.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Es müssen außer den gesundheitlichen Voraussetzungen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die Antragstellung.erfüllt sein.
Der Eintritt der Erwerbsminderung wird vom sozialmed. Gutachterteam der DRV anhand der medizinischen Unterlagen 'festgestellt'.
Der Rentenbeginn ist abhängig auch vom Datum der Antragstellung. Erfolgt diese innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung, gilt dieses Antragdatum, sonst erst das 'verspätete' (dann laufen ab dem Folgemonat der Antragstellung die Fristen). Befristete Renten beginnen frühestens ab dem 7. Monat nach Antragstellung. Die sogenannte 'Arbeitsmarktrente' (volle EMR wg. der Lage auf dem Arbeitsmarkt) wird immer nur befristet bewilligt und beginnt deshalb immer erst ab dem siebten Monat nach (erster) Antragstellung.
Der so festgelegte Rentenbeginn bestimmt dann die Dauer der Zurechnungszeit.
Je nach Ursache kann also der Eintritt der Erwerbsminderung bereits lange vor dem eigentlichen Rentenbeginn liegen. Nur im Falle eines Unfalles/Tod ist dieser Tag auch immer eindeutig der Eintritt der Erwerbsminderung.
Ab dem 7. Monat bedeutet also konkret: Sie müssen vor allem auch auch den Antrag gestellt haben, sonst schiebt sich das weiter in die (unbekannte Zukunft)
'Ausnahme' Führt eine Reha zur Feststellung einer Erwerbsminderung, gilt das Datum des Reha-Antrags als Rentenantrag.
Bei Tod ist der Todestag der Eintritt der Erwerbsminderung? Merken Sie eigentlich nicht, dass es besser für alle wäre, wenn Sie kürzer und gezielt und vor allem korrekt, statt umfangreich und fehlerhaft zu antworten? So werden Sie sich bald erneut einen weiteren Wunschnamen geben müssen.
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