Sehr geehrte/r MR,
die Mitgliedschaft in der KVdR beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rentenantragstellung.
Für die Zeit vom Rentenantrag bis zur Entscheidung über diesen Antrag wird, sofern keine
anderweitige Versicherungspflicht (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung) besteht oder keine anderen Ausschlussgründe vorliegen, eine Rentenantragstellermitgliedschaft durchgeführt. Hierfür
müssen - mit Ausnahme des Rentenanspruchs - alle geforderten Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR gegeben sein (zum Beispiel die erfüllte Vorversicherungszeit).
Erkennt der Rentenversicherungsträger den Rentenanspruch an und sind die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt, besteht - in der Regel vom Rentenbeginn an - Versicherungspflicht in der KVdR. Die
Rentenantragstellermitgliedschaft wird dann durch die "echte" Mitgliedschaft als Rentner abgelöst.
Zur Erstattung evtl. zu viel gezahlter freiwilliger Beiträge, wenden Sie sich ggf. an Ihre Krankenkasse.
Als Rentenantragsteller ist bei der Bemessung der Beiträge die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentenantragstellers zu berücksichtigen.
Weitere Informationen entnehmen Sie gerne dem „Merkblatt zur KVdR“, R0815 (insb. Ziff. 9, 10 und 12):
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/R0815.html