Guten Tag Kratzer,
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie vom Anbieter Ihrer „Riester-Rente“ die jährlich zu erstellende Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG) über die Höhe der gutgeschriebenen Zulagen und bzw. die Rückbuchungen der Zulagen seit 2011 erhalten haben. Sollten Sie dagegen Einwendungen haben, können Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG einen Festsetzungsantrag stellen und ihre Einwendungen vortragen. Sie wenden sich hierzu an Ihren Anbieter, der den Festsetzungsantrag an die Zentral Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiterleitet. Dann erteilt die ZfA einen Festsetzungsbescheid.
Parallel könnten Sie im Rahmen einer sogenannten Kontenklärung die Frage der Entrichtung von Pflichtbeiträgen im Rahmen Ihrer geringfügige Beschäftigung seit 2011 über den Rentenversicherungsträger klären lassen.
Bei der Aufnahme eines Antrages auf Kontenklärung finden Sie Unterstützung in der für Sie nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.