Wenn bei Ihnen neben den Pflichtbeiträgen für die Altersteilzeit auch noch Pflichtbeiträge aufgrund einer Pflegetätigkeit vorhanden sind, gelten Sie als Mehrfachversicherter. Auch bei Mehrfachversicherten darf insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) nicht überschritten werden. Liegt ein Überschreiten der BBG vor, werden die einzelnen Entgelte im Verhältnis zueinander entsprechend gekürzt. Nach der Kürzung der Entgelte muss insgesamt die monatliche BBG (im Jahr 2007 monatlich 5250,00 Euro) erreicht werden.
Die Beiträge, die über der BBG gezahlt wurden, gelten als zu unrecht gezahlte Beiträge und müssen zurückerstattet bzw. verrechnet werden.