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Experten-Antwort

Beitragserstattung

von Hesse24.04.2013 | 14:37
1633 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Überzahlte Beiträge werden normalerweise gemäß § 26 SGB IV von den Einzugsstellen erstattet. In den Gemeinsamen Grundsätzen der Sozialversicheurngsträger vom 21. Nov. 2006 steht unter 4.3.2 d) und 4.3.3 b), dass die Erstattung verjährter Überzahlungen direkt bei DRV und BA geltend gemacht werden muss. Trifft es zu, dass auch verjährte Überzahlungen geltend gemacht werden können? Wie muss der Arbeitgeber vorgehen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Liegt der Beanstandungsbescheid noch vor? Diesem wäre zu entnehmen, wie die Erstattungsregelung seinerzeit aussah. Wurde in der Zwischenzeit eine Reha durchgeführt wären aufgrund der unrechtmäßig vorliegenden Beitragszeiten Leistungen erbracht worden. Dann würde gar keine Erstattung durchgeführt. Ansonsten ist in §27 Abs.2 SGB IV die Verjährung geregelt. Die Verjährung wirkt nicht kraft Gesetzes sondern bedarf der Einrede. Wird der Sachverhalt beim zuständigen RV-Träger erneut vorgetragen und eine mögliche Erstattung beantragt, hat der RV-Träger die Möglichkeit bei besonderen Umständen auf die Einrede zu verzichten. Die Anfrage würde ich in jedem Fall vornehmen.

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1 Antworten

???am 25.04.2013 | 08:16
Geltend machen können Sie alles, aber die DRV kann dann eben auch die Erstattung wegen der Verjährung verweigern. Sinn macht die ganze Geschichte also nur dann, wenn es gute Gründe gibt, dass die Einrede der Verjährung nicht zulässig ist. Sollte das der Fall sein, schreiben Sie einen Brief an Ihre DRV.
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