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Experten-Antwort

Beitragserstattung

von Walter16.02.2023 | 06:38
120 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, es geht mir um zwei Kollegen, die evtl. in ihr Heimatland zurück möchten. Da ich mich als BR immer ein bisschen darum kümmere, schreibe ich Ihnen: 1.) Herr X ist Pole und hat auch nur diese Staatsangehörigkeit. Er würde demnächst wieder dauerhaft nach Polen ziehen. Wie sieht es dann mit den Beiträgen aus Deutschland aus (ca. von 2019 -lfd.)? Er möchte sie sich erstatten lassen. In Polen hat er schon ca. 20 Jahre gearbeitet. Ich weiß von anderen Kollegen, dass man unterscheiden muss, ob man bereits 5 Jahre in DEU gezahlt hat oder nicht. Wie sieht es bei ihm aus, wenn mein Kollege A: die 5 Jahre noch nicht erreicht hätte oder B: die 5 Jahre schon voll sind? Kann er sich die Beiträge bei A oder B erstatten lassen? 2.) Herr Y ist Deutscher, kommt aber eigentlich aus Kirgisien. Er hat einen Spätaussiedlerausweis, aber er ist "nur" Ehegatte. Auch er möchte aufgrund der Weltsituation dauerhaft zurück in sein Land. Wie sieht es bei ihm mit einer Beitragserstattung der deutschen Jahre aus? Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Walter,

wir gehen aufgrund der gemachten Angaben davon aus, dass bei beiden Personen noch keine Kontenklärung durchgeführt worden ist (u. A. aufgrund der Angabe "ca. 2019 bis laufend"). Sofern dies zutrifft, wird bei einem Antrag auf Beitragserstattung nach § 210 Sozialgesetzbuch -SGB- VI immer das Versicherungskonto des Antragsstellers mit geklärt.

Ein Anspruch auf Beitragserstattung besteht in der Regel für Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt und wenn sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren Mindestversicherungszeit nicht erfüllt haben.

Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

Zu beachten dabei ist, wie auch bereits angemerkt wurde, dass bei der Prüfung der bereits erwähnten Mindestversicherungszeit die in Polen zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen sind. Aufgrund Ihrer Schilderung dürfte demnach bei Herrn X eine Beitragserstattung wohl nicht möglich sein.

Generell können deutsche Versicherte (Sachverhalt Herr Y) keine Beitragserstattung in Anspruch nehmen, da sie sich auch im Ausland freiwillig versichern können.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

KSCam 16.02.2023 | 06:45
Weder der Pole (weil EU Bürger) noch der Deutsche bekommen die Erstattung. Geht der Deutsche in seine Heimat zurück und wird Kirgise, kann er die Erstattung bekommen, darf aber dann (hoffentlich) auch niemals mehr in unser Sozialsystem einwandern und hier Sozialkohle bekommen.
Schadeam 16.02.2023 | 07:25
Und was haben Sie mit all Ihrer Empathie inhaltlich beizutragen. PS: die gegebene Antwort ist absolut korrekt - EU Bürger bekommen keine Beitragserstattung weil sie später einen Rentenanspruch haben.
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