Hallo Walter,
wir gehen aufgrund der gemachten Angaben davon aus, dass bei beiden Personen noch keine Kontenklärung durchgeführt worden ist (u. A. aufgrund der Angabe "ca. 2019 bis laufend"). Sofern dies zutrifft, wird bei einem Antrag auf Beitragserstattung nach § 210 Sozialgesetzbuch -SGB- VI immer das Versicherungskonto des Antragsstellers mit geklärt.
Ein Anspruch auf Beitragserstattung besteht in der Regel für Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt und wenn sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren Mindestversicherungszeit nicht erfüllt haben.
Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Zu beachten dabei ist, wie auch bereits angemerkt wurde, dass bei der Prüfung der bereits erwähnten Mindestversicherungszeit die in Polen zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen sind. Aufgrund Ihrer Schilderung dürfte demnach bei Herrn X eine Beitragserstattung wohl nicht möglich sein.
Generell können deutsche Versicherte (Sachverhalt Herr Y) keine Beitragserstattung in Anspruch nehmen, da sie sich auch im Ausland freiwillig versichern können.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung