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Beitragserstattung

von Dominik26.09.2007 | 16:47
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich werde voraussichtlich in den nächsten zwei Monaten verbeamtet. Ich war dann 58 oder 59 Monate lang Angestellter im öffentlichen Dienst (Bund), sollte also gerade noch Anspruch auf Erstattung meiner Beiträge zur Rentenversicherung und zur VBL haben. Dazu habe ich noch ein paar Fragen: 1. Ich habe während des Studiums ein paar Gelegenheitsjobs ausgeübt, für die ein paar Euro an Sozialversicherung gezahlt worden sein dürften. Gefährdet das meinen Anspruch auf die Rückerstattung? 2. Bei der Rentenversicherung kann ich den Anspruch meines Wissens erst nach zwei Jahren geltend machen. Gilt das auch bei der VBL? 3. Wenn ich die Beitragserstattungen tatsächlich bekomme, muss ich sie dann versteuern oder sind sie bereits versteuert? Vielen Dank im Voraus für jede Hilfe! Dominik

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo "Dominik",

ein Anspruch auf eine Beitragserstattung liegt in Ihrem Fall nur vor, wenn Sie keine 60 Kalendermonate mit Beitragszeiten erreichen. Falls die Zeiten der "Gelegenheitsjobs" auch als Versicherungspflichtige Beschäftigungen zur einer Beitragszahlung geführt haben, sind diese auch in Ihrer Berechnung zu berücksichtigen. Grundsätzlich wird aber vor jeder Beitragserstattung eine Kontenklärung durchgeführt. Damit werden die Beitragsmonate festgestellt um über den Erstattungsanspruch entscheiden zu können.

Auskünfte zu den Voraussetzungen für eine Erstattung bei der VBL und zum Steuerrecht können wir leider nicht geben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Somit haben Sie mehr als 59 Beitragsmonate und können keine Erstattung bekommen - dafür haben Sie aber später einen Rentenanspruch

3 Antworten

Schiko..am 26.09.2007 | 22:50
War bisher der meinung. die erstattung ist nicht steuerpflichtig. Musste erfahren dies stimmt nicht, gilt aber jetzt seit 1.1.2007 als steuerfrei. Aufgrund ihrer schilderung sind 60 monate erbracht, glaube der studentenverdienst machte die 60 bei- träge voll. Nicht die höhe des verdienstes, die be- zahlung des vollen b eitrages zur rentenversicherung ist maßgebend. Verlangen sie doch von der deutschen rentenver- sicherung bund eine kontenauskunft unter angabe der versicherungsnummer, daraus ersehen sie die anrechnungsfähigen monate. Mit freundlichen Grüßen.
Dominikam 05.10.2007 | 08:49
Vielen Dank für die beiden hilfreichen Antworten. Ich habe den Rat befolgt und mir einen Kontoauszug zuschicken lassen. Dieser ist gestern angekommen und enthält eine für mich gute und eine möglicherweise schlechte Nachricht: Die gute Nachricht ist, dass meine Studentenjobs nur geringfügige Tätigkeiten ohne Sozialversicherungspflicht waren. Die möglicherweise schlechte Nachricht ist, dass mein 13-monatiger Zivildienst als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zählt. Muss ich diese 13 Monate zu meinen 58 Monaten als Angestellter hinzurechnen oder gibt es dafür eine Ausnahmeregelung, weil die Beiträge aus dem Zivildienst auch nicht erstattungsfähig sind? Mit besten Grüßen, Dominik
Dominikam 05.10.2007 | 15:51
Tja, vielen Dank auch. Eine Minirente, die auf die Pension angerechnet wird, statt fast 20.000 Euro, die ich direkt in die Eigenheimfinanzierung hätte stecken können. Wer hätte gedacht, dass mich der Zivildienst mal so teuer zu stehen kommt...
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