Hallo "Dominik",
ein Anspruch auf eine Beitragserstattung liegt in Ihrem Fall nur vor, wenn Sie keine 60 Kalendermonate mit Beitragszeiten erreichen. Falls die Zeiten der "Gelegenheitsjobs" auch als Versicherungspflichtige Beschäftigungen zur einer Beitragszahlung geführt haben, sind diese auch in Ihrer Berechnung zu berücksichtigen. Grundsätzlich wird aber vor jeder Beitragserstattung eine Kontenklärung durchgeführt. Damit werden die Beitragsmonate festgestellt um über den Erstattungsanspruch entscheiden zu können.
Auskünfte zu den Voraussetzungen für eine Erstattung bei der VBL und zum Steuerrecht können wir leider nicht geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung