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Beitragspflichtig?

von Patt06.08.2009 | 21:46
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2 Antworten

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Hallo, ich bin aktuell wegen meiner Selbständigkeit von der Rentenversicherung befreit.(3 Jahre lang). Da ja dies unter die Scheinselbständigkeit fällt wurde mir gesagt, dass ich nach diesen 3 Jahren ein sozialversicherungspflichtigen Angestellten anstellen muss (also > 401 Euro) oder eben Beiträge zahlen. Ist dies so korrekt? Wie sieht das aus, wenn das meine Ehefrau ist? Sie ist momentan in der Erziehungszeit. So wie ich den Staat kenne macht das bestimmt Probleme aber eine Bürokraft brauche ich ohnehin, also wieso dann nicht die eigene Frau. Geht das also oder muss ich dann trotzdem Rentenbeiträge bezahlen. Was wäre wenn meine Frau während der Anstellung dann wieder schwanger wird? Dann wäre sie ja wieder in Mutterschutz. Muss ich dann trotzdem Gehalt und Sozialabgaben zahlen? Läuft das dann trotzdem noch als Angestellte und ich bin in dieser Zeit nicht sozialversicherungspflichtig? Das ganze Thema ist sehr kompliziert, ich hoffe jemand kann mir helfen!? Danke. Gruß Patt

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bezüglich der Absätze 1 und 2 ist den Ausführungen des Beitrages von Bescheidener nichts hinzuzufügen.

zu Absatz 3:

Auch Arbeitnehmer im Mutterschutz bzw im Erziehungsurlaub gehören zum Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, denn das Arbeitsverhältnis ist nicht aufgelöst und es besteht ein Recht auf Wiederbeschäftigung. Für diesen Zeitraum liegt also trotz fehlender Beitragszahlung für Ihre Ehefrau keine Versicherungspflicht für Sie als Selbständiger vor.

1 Antworten

Bescheideneram 07.08.2009 | 06:22
Grundsätzlich sind Sie eigentlich schon gut informiert. 1. Absatz: Absolut korrekt. 2. Absatz: Korrekt, bei Familienangehörigen wird allerdings unbedingt ein Nachweis der tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen gefordert. Das wird Ihnen von der Krankenkasse bestätigt. Eine reine Meldebestätigung zur Sozialversicherung reicht in diesem Rahmen in der Regel nicht aus. Grundsätzlich besteht kein Problem darin, einen Angehörigen zu beschäftigen. Evtl. könnten Zweifel am Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses aufkommen. Informieren Sie sich hierzu evtl. noch einmal in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder bei der sog. Clearingstelle der DRV Bund. 3. Absatz: Wie oben beschrieben, kommt es hier auf die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung an, ob sich Schwangerschaft und Mutterschaft auf Ihre sozialversicherungsrechtlichen Status auswirken.
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