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Experten-Antwort

Beitragsrückerstattung

von Phil22.05.2020 | 09:21
113 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten, ich weiß es gibt hier schon ähnliche Anfragen, doch entweder habe ich Sie übersehen oder keine genaue gefunden, die auch auf meinen Sachverhalt zutrifft. Meine Frage lautet wie folgt. Ich habe 2018 ein Studium begonnen, wodurch ich nun Beamter geworden bin. Ich habe mich von der gesetzlichen Versicherung befreien lassen und ein Schreiben angefordert, wie viele Monate ich in die gesetzliche Versicherung eingezahlt habe. Nehme ich nun die Taggenauen angaben, so habe ich letzten Endes ca. 4 Jahre 11 Monate und 26 Tage in die Rente eingezahlt. Sollte es Monatlich betrachtet werden so sind es genau 60 Monate. Kann ich mir die Beiträge nun auszahlen lassen oder ist es nicht mehr möglich? Und wenn nicht, wie sieht es dann im Renteneintrittsalter aus? Kann ich dann die volle Summe auszahlen lassen oder muss ich tatsächlich die wenigen Euro monatlich in Anspruch nehmen? Ich danke im Voraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Phil,

wenn Sie 60 Monate Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben (ein Kalendermonat, der nur teilweise mit Beiträgen belegt ist (z B. Ihre 26 Tage) gilt als voller Kalendermonat mit Beitragszahlung), haben Sie mit Erreichen der Regelaltersgrenze (in Ihrem Fall vermutlich mit 67 Jahren) einen Anspruch auf die Regelaltersrente. Eine Erstattung der von Ihnen eingezahlten Beitragsanteile ist damit nicht möglich.

Eine Kapitalisierung der gesetzlichen Renten ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Die zustehende Rente kann tatsächlich nur monatlich gezahlt werden.

Sie können aber von der Möglichkeit der freiwilligen Rentenversicherung Gebrauch machen und selber weiterhin Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, um den Rentenbetrag zu erhöhen. Die Rentenbeträge, die sich aus diesen freiwilligen Beitragsanteilen ergeben, führen nicht zur Anrechnung auf Ihre Ruhegehalt. Ausserdem können Sie freiwillige Beiträge grundsätzlich nach § 10 EStG als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen. Unter Umständen können Sie damit auch einen früheren Rentenbeginn herbeiführen. Nähere Informationen erhalten Sie in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe oder unter der kostenfreien Servicenummer 0800 1000 4800

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

W°lfgangam 22.05.2020 | 18:44
hmm ...ich rätsel noch über den Sachzusammenhang der Befreiungsmöglichkeit auf Antrag - geschweige denn, dass nach nur 2 Jahren Studium der 'Beamtenstatus' möglich wäre ;-) @Phil: bitte klären Sie und auf ...zu beiden Fragen! Gruß w.
Studentam 23.05.2020 | 12:00
Der typisch kurzsichtige Beamte auf Widerruf. Danach Beamter auf Probe und wenn das alles überstanden ist gibt's die Verbeamtung auf Lebenszeit und dann sollte man darüber nachdenken.
Deutsche Rentenversicherung
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