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Experten-Antwort

Belehrung fehlt

von Fred21.07.2011 | 11:16
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, Vor einigen Jahren bekam ich ein Schreiben, daß mir die Schulzeiten vom 16-17 Lebensjahr als Anrechnungszeiten gestrichen werden. Gesetzliche Änderung. Einspruchsfrist 4 Wochen. Letzte Woche hatte ich einen Termin bei der DRV. Kontenklärung. Da sagte man mir erstmals, daß sich dadurch meine Wartezeiten verlängern. Bei dem Schreiben der DRV war keine Belehrung dabei, daß diese Kürzung Einfluß auf die Wartezeiten hat. Kann ich nachträglich deshalb Einspruch einlegen, weil ein systematischer Fehler begangen wurde ? Danke Fred

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fred,

den Ausführungen von „hegehosa“ und „B2“ schließen wir uns an. Auch wenn Sie nur wenig Zeit haben, empfehlen wir Ihnen zur individuellen Abklärung Ihrer Situation vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratungsstellen" ermitteln. Bringen Sie alle Schreiben, Bescheide und Versicherungsverläufe die in diesem Zusammenhang Ihnen übersandt worden sind mit. Nur so kann festgestellt werden, ob und wann Sie die Wartezeit erfüllen werden. Vor allem kann man Ihnen eine Auskunft geben, wann Sie nach heutigem Rechtsstand aufgrund Ihrer Schwerbehinderung in Altersrente gehen können.

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11 Antworten

hegehosaam 21.07.2011 | 11:30
Zitat von Fred anzeigenausblenden
Hallo Fred, zunächst einmal hat diese Gesetzesänderung und die daraus resultierende Minderung Ihrer Anrechnungszeiten keine Auswirkungen auf die Länge der Wartezeiten. Es sind lediglich 12 Monate an Anrechnungszeiten weniger vorhanden, die auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet werden könnten. Ich verstehe nur nicht, welche besondere Belehrung Sie sich gewünscht hatten. Es liegt doch in der Natur der Sache, dass bei Streichung von 12 Monaten zwingend 12 Monate weniger vorhanden sind, die auf die Wartezeit anzurechnen sind. Allenfalls hätte ein Hinweis erfolgen müssen, dass Sie berechtigt sind, für diesen Zeitraum freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Sollte ein solcher Hinweis unterblieben sein und Ihnen aus der unterbliebenen Beitragsnachzahlung ein rentenrechtlicher Nachteil entstanden sein, wäre unter Umständen im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auch heute noch die Nachzahlung der Beiträge zuzulassen. Das kann man aber in so einem Forum nicht beurteilen. Da ist der Einzelfall ganz genau zu beleuchten. Sollten Sie allerdings noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben, sind Sie ohnehin zur Beitragsnachzahlung berechtigt.
Fredam 21.07.2011 | 11:41
Zitat von hegehosa anzeigenausblenden
Aber genau das hat man mir bei der DRV gesagt ??????????????? Das lese oder höre ich Heute das Erste mal. Ich habe immer hier gelesen, daß die Nachzahlungsfristen in die DRV sehr kurz sind. Das habe ich auch noch nie gelesen oder gehört, daß es da eine Altersgrenze geben sollte. ?????????????? Woher soll ein normalsterblicher wissen was für Konsequenzen die Streichungen haben wenn er nicht belehrt wird ? Nur die Wenigsten sind in Deutschland Sozialexperten. Wer jeden Tag angestrengt arbeiten muß, hat für so was sowieso keine Zeit. Also muß man doch wenigstens ausführlich belehrt werden. Gruß Fred
Bäram 21.07.2011 | 12:31
Zitat von Fred anzeigenausblenden
zunächst einmal hat diese Gesetzesänderung und die daraus resultierende Minderung Ihrer Anrechnungszeiten keine Auswirkungen auf die Länge der Wartezeiten.
Aber genau das hat man mir bei der DRV gesagt ??????????????? Das lese oder höre ich Heute das Erste mal. Ich habe immer hier gelesen, daß die Nachzahlungsfristen in die DRV sehr kurz sind. Das habe ich auch noch nie gelesen oder gehört, daß es da eine Altersgrenze geben sollte. ?????????????? Woher soll ein normalsterblicher wissen was für Konsequenzen die Streichungen haben wenn er nicht belehrt wird ? Nur die Wenigsten sind in Deutschland Sozialexperten. Wer jeden Tag angestrengt arbeiten muß, hat für so was sowieso keine Zeit. Also muß man doch wenigstens ausführlich belehrt werden. Gruß Fred
Hallo Fred, lesen bitte sämtliche von der Rentenversicherung erhaltenen Versicherungsverläufe bzw. Feststellungsbescheide seit dem Jahr 1996 genau durch. Dort sind die entsprechenden Textpassagen enthalten.
B2am 21.07.2011 | 15:09
Zitat von Fred anzeigenausblenden
zunächst einmal hat diese Gesetzesänderung und die daraus resultierende Minderung Ihrer Anrechnungszeiten keine Auswirkungen auf die Länge der Wartezeiten.
Aber genau das hat man mir bei der DRV gesagt ??????????????? Das lese oder höre ich Heute das Erste mal. Ich habe immer hier gelesen, daß die Nachzahlungsfristen in die DRV sehr kurz sind. Das habe ich auch noch nie gelesen oder gehört, daß es da eine Altersgrenze geben sollte. ?????????????? Woher soll ein normalsterblicher wissen was für Konsequenzen die Streichungen haben wenn er nicht belehrt wird ? Nur die Wenigsten sind in Deutschland Sozialexperten. Wer jeden Tag angestrengt arbeiten muß, hat für so was sowieso keine Zeit. Also muß man doch wenigstens ausführlich belehrt werden. Gruß Fred
§ 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten (1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. (2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen. (3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.
Fredam 21.07.2011 | 15:24
Zitat von B2 anzeigenausblenden
B2 schrieb

zunächst einmal hat diese Gesetzesänderung und die daraus resultierende Minderung Ihrer Anrechnungszeiten keine Auswirkungen auf die Länge der Wartezeiten.

[/quote]

Aber genau das hat man mir bei der DRV gesagt ???????????????

Das lese oder höre ich Heute das Erste mal.

Ich habe immer hier gelesen, daß die Nachzahlungsfristen in die DRV sehr kurz sind.

Das habe ich auch noch nie gelesen oder gehört, daß es da eine Altersgrenze geben sollte. ??????????????

Woher soll ein normalsterblicher wissen was für Konsequenzen die Streichungen haben wenn er nicht belehrt wird ?

Nur die Wenigsten sind in Deutschland Sozialexperten.

Wer jeden Tag angestrengt arbeiten muß, hat für so was sowieso keine Zeit.

Also muß man doch wenigstens ausführlich belehrt werden.

Gruß

Fred

[/quote]

§ 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten

(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.

Danke für die gesetzliche Grundlage. Na klasse, inzwischen bin ich 48 Jahre alt. Mir wurden einfach 12 Monate weggestrichen. Warum war das nicht in dem Änderungsbescheid gestanden, daß man nachzahlen kann bis 45 ? Fred
unbekanntam 21.07.2011 | 15:32
warum willst du denn überhaupt nachzahlen? das lohnt sich doch sowieso nicht... da zahlts du knapp 80 EUR für 30 Cent Erhöhung... da gibts sicher ne bessere Verwendung!
KSCam 21.07.2011 | 18:38
lieber Fred, wenn Sie dieses Schreiben vor einigen Jahren erhielten, hätten Sie sich ja auch schon vor einigen Jahren kümmern können. :) Aber nein, jetzt sucht man natürlich einen Grund, dass wieder mal die anderen Schuld sind...... Bedenken Sie aber, dass dieses eine Jahr in aller Regel nicht über "wohl und wehe" entscheidet, weil in diesem Zusammenhang eigentlich nur die 35 Versicherungsjahre interessant sind um die AR für langjährig Versicherte oder für Schwerbehinderte zu erreichen. Und Männer sollten in aller Regel auch ohne dieses eine Jahr auf 35 Jahre kommen. PS: mit Punkten bewertet wird die Schulzeit auch nicht - wo ist also Ihr "Schaden"?
Fragenderam 21.07.2011 | 19:26
Zitat von Fred anzeigenausblenden
§ 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten (1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. (2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen. (3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.
Danke für die gesetzliche Grundlage. Na klasse, inzwischen bin ich 48 Jahre alt. Mir wurden einfach 12 Monate weggestrichen. Warum war das nicht in dem Änderungsbescheid gestanden, daß man nachzahlen kann bis 45 ? Fred
Glaub ich nicht, dass es dort nicht drinne gestanden hat.
Sozialröchler?am 21.07.2011 | 19:48
Zitat von Fred anzeigenausblenden
Dass die Schulzeiten für das eine Jahr nicht mehr anzurechnen sind, hat sich der Gesetzgeber ausgedacht und an die Gesetze muss sich auch der Rentenversicherungsträger halten. Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für nicht mehr anzurechnende Schulzeiten lohnt sich im Regelfall nicht. Insofern haben Sie alles richtig gemacht und auch nichts verpasst. Schimpfen Sie mal nicht auf die Deutsche Rentenversicherung. Die hat Ihnen garantiert alles mitgeteilt, was Sie wissen mussten, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.
Fredam 21.07.2011 | 20:26
Das nennt sich genau: Aufhebungsentscheidungen und Abänderungsentscheidungen. Da steht absolut nichts drin daß sich das auf die Wartezeiten auswirkt. Das kam im Ausgust 2009 bei mir an, da war ich bereits 46 Jahre und 11 Monate alt. Also hätte ich sowieso nichts mehr nachzahlen können. Mir fehlen die 12 Monate bei der Wartezeit, weil ich inzwischen 90% schwerbehindert bin. GDB 90. Mein Rentenantrag wurde abgelehnt. Ich werde aber trotzdem aufhören zu arbeiten, sobald ich die 35 Jahre für die Wartezeit voll habe. Fred
unbekanntam 22.07.2011 | 11:20
wenn Sie jetzt 48 Jahre alt sind, können Sie noch keine Altersrente aufgrund einer Schwerbehinderung bekommen... und falls Sie die Erwerbsminderungsrente beantragt haben, wirken sich die fehlenden Schulzeiten auch nicht aus, hier kommt es auf die letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung an...
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