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Experten-Antwort

Bemessungsgrundlage bei Übergangsgeld-ungerecht!

von SCHAF08.02.2013 | 16:47
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8 Antworten

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Eine Expertenmeinung hätte ich gerne zu dem Sachverhalt: Es geht um das Übergangsgeld das nach §48 SGB9 berechnet werden muss. In meinem Ursprungsberuf gibt es keine Tarife. Laut Gesetzt sollte nun der alte Arbeitgeber befragt werden. Dies ist auch geschehen. Angeblich ist mein Verdienst zu hoch und es wurde ein anzuzweifelndes ortsübliches Gehalt von rund 600 € weniger als Bemessungsgrundlage angesetzt. Darf das so sein??? Ich kann schließlich meinen tatsächlichen Verdienst von damals nachweisen!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

die Fakten haben Sie bereits im Widerspuchsverfahren überprüfen lassen. Da auch im Widerspruchsverfahren genauestens gearbeitet wird und eine nochmalige Überprüfung aller rechtserheblichen Fakten stattfindet, kann ich mir nicht vorstellen, das eine falsche Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt wurde. Sollten Ihre Zweifel nicht ausgeräumt worden sein, dann besuchen Sie Ihren Rentenversicherungsträger, eine Auskunfts- und Beratungsstelle oder eine Servicestelle für Rehabilitation und lassen sich die Bescheide im Detail erklären. Bringen Sie Ihre Unterlagen über die letzte das Berufsleben prägende Beschäftigung zu diesem Gespräch mit.

Mit freundlichem Gruß

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7 Antworten

???am 09.02.2013 | 07:41
Ihr Verdienst kann durchaus deutlich über dem ortüblichen Lohn gelegen haben, aufgrund Ihrer Arbeitsleistung , Fähigkeiten ... . An sich sollte diese "Herabstufung" kein Problem darstellen, da ja auch eine Berechnung aus Ihrem tatsächlichen Verdienst stattfindet und das ganze dann so ziemlich auf das gleiche rauskommt. Sollte jedoch keine Echtlohnberechnung aus dem Verdienst dieser Arbeit gemacht werden, rate ich Ihnen vorsorglich Widerspruch einzulegen und Akteneinsicht zu fordern. Dann können Sie erstmal nachvollziehen, woher genau der verwendete Lohn stammt. So eie Aktion ist recht unüblich, wesentlich komplizierter als einfach den Angaben des Arbeitgebers zu folgen und muss in der Akte nachvollziehbar sein.
SCHAFam 09.02.2013 | 14:43
Vielen Dank für die Antwort. Der Widerspruch ist kürzlich abgelehnt worden.Mit der Begründung, dass mein Gehalt nicht dem ortsüblichen Durchschnitt entspricht- in meinem Bundesland. In einem Billiglohn-Land darf man nicht "gut" verdienen.Mir bleibt nur der Gang vor das Sozialgericht und das schreckt mich doch sehr. Habe ich dort Chancen??
???am 09.02.2013 | 20:13
Auf der einen Seite ist das Sozialgericht keine Folterkammer. Daher sollten Sie sich grundsätzlich nicht scheuen, zu klagen. Auf der anderen Seite geht es beim Vergleich mit dem Tariflohn nicht um Ihren tatsächlichen Verdienst. Sollten Sie tatsächlich diese 600,- € mehr als die meisten vergleichbaren Arbeitnehmer in Ihrer Region verdient haben, hat Ihre Klage kaum Aussicht auf Erfolg. Warum Sie unbedingt eine Besserstellung als die vergleichbaren Arbeitnehmer wollen, weiß ich nicht. Normalerweise wird der höhere Verdienst ja bei der Berechnung aus dem Echtlohn berücksichtigt. Wenn Sie zuletzt weniger verdient haben, kann ja nicht die DRV etwas dafür.
SCHAFam 10.02.2013 | 14:07
an ??? "Normalerweise wird der höhere Verdienst aus dem Echtlohn berücksichtigt" Gibt es zu dieser Aussage eine eindeutige Beschreibung im Gesetz?? Vielleicht weiß ja ein Experte hier Rat. Das Problem ist ja eben, dass mein Echtlohn nicht zur Berrechnung herangezogen wird. Ich habe hinterher nicht weniger verdient !! Es wurde ein niedriges ortsübliches Gehalt zu Grunde gelegt, obwohl mein Arbeitgeber die Bescheinigung korrekt ausgefüllt hat.
???am 10.02.2013 | 14:59
Das Übergangsgeld errechnet sich nach den § 46 - 48 SGB IX. Es ist grundsätzlich immer eine Vergleichsberechnung zwischen dem Übergangsgeld aus dem tatsächlich erzielten Lohn und nach dem Tariflohn zu machen. Der höhere Betrag wird gezahlt. Wenn bei Ihnen keine Berechnung aus Ihrem tatsächlichen Verdienst vorgenommen wird, bedeutet dies eigentlich, dass Sie in den letzten 3 Jahren keinen Lohn mehr erhalten haben. Entweder hatten Sie also gar kein Einkommen mehr, Sie waren selbständig oder haben zuletzt Alg II bezogen. In den ersten 2 Fällen "rettet" Ihnen der § 48 SGB IX Ihren ÜG-Anspruch, ohne bekämen Sie gar nichts. Im dritten Fall würde Ihnen ohne den § 48 SGB IX nur Übergangsgeld in Alg II-Höhe gezahlt. Wer längere Zeit ohne beitragspflichtiges Einkommen ist, kann halt nicht mehr auf ein weit über dem üblichen liegendes Einkommen pochen. Das mag Ihnen ungerecht vorkommen, aber bei diesen Vorschriften geht es nicht darum Ihr überdurchschnittliches Einkommen zu sichern. Ziel ist es, Leuten mit untertariflichen Einkommen (die haben sich das nämlich häufig auch nicht ausgesucht und leisten nicht zwingend eine schlechtere Arbeit) ein tarif-gerechtes Übergangsgeld zu zahlen bzw bei einem über 3 Jahre zurückliegenden Ausstieg aus dem Arbeitsleben ein Übergangsgeld über Alg II-Niveau zu geben. Das hilft Ihnen jetzt zwar auch nicht weiter, aber vielleicht fühlen Sie sich nicht mehr ganz so um Ihr "gerechtes" Übergangsgeld betrogen.
SCHAFam 10.02.2013 | 21:58
Oh weh, das läuft hier ja ganz aus dem Ruder.Ich habe nie ALG 2 bezogen. Bitte genau lesen.Es geht hier um den Bezugsberuf. Ich nehme an, dass meine Frage zu "heiß" für einen Experten ist.Schade
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 11.02.2013 | 08:00
Die Aussage von "???" ist grundsätzlich richtig, aber falsch ausgedrückt und zielt nicht in die Richtung, die Sie ersuchten. Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt nach der Sondervorschrift des § 48 SGB IX. Dieser bestimmt, dass zunächst ein rückwirkender Drei-Jahres-Zeitraum gebildet werden muss, beginnend mit dem Tag vor Beginn der LTA (Beispiel: Beginn Umschulung 01.01.2013 --> Drei-Jahres-Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012). Liegt in diesem Zeitraum eine versicherungspflichtige Beschäftigung, wird der letzte Monat dieser Beschäftigung (auch wenn es ein Teilmonat ist), der sogenannten Vergleichsberechnung nach §§46, 47 SGB IX zugrunde gelegt. Je nachdem, in welchem Zeitraum Ihre letzte Beschäftigung liegt, findet zusätzlich eine Anpassung auf aktuellen Wert (Dynamisierung, § 50 SGB IX) statt. Die sich aus Ihrem tatsächlichen Verdienst errechnete Berechnungsgrundlage wird verglichen mit 65 % der tariflichen Regelung (wenn es keinen Tarifvertrag gibt, wie in Ihrem Fall, alternativ das ortsübliche Entgelt). Der sich aus beiden Berechnungen ergebende HÖHERE Wert, ist Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld. Von dieser Berechnungsgrundlage werden anschließend 68% genommen (bzw. 75%, wenn sie beispielsweise ein kindergeldfähiges Kind haben oder Ihren Ehepartner pflegen, der pflegebedürftig ist, aber keine Leistungen der Pflegeversicherung erhält). In den Fällen, wo keine versicherungspflichtige Beschäftigung im gebildete´n Drei-Jahres-Zeitraum liegt, wird lediglich die Berechnung des tariflichen Entgelts (bzw. ortsüblichen) durchgeführt. Übertragen auf Ihren Fall bedeutet das, sollten Sie innerhalb dieser Drei-Jahres-Frist eine Beschäftigung ausgeübt haben, ist die Klage sinnlos, da das von Ihnen höher erzielte Entgelt bereits bei der Berechnung berücksichtigt wurde. Alternativ ist die Klage jedoch unbegründet, da der Rentenversicherungsträger in Ihrem Fall geltendes Recht richtig angewandt hat. Lesen Sie sich bitte Ihren Übergangsgeldbescheid genau durch, ob in Ihrem Fall eine Vergleichsberechnung durchgeführt wurde oder nur das ortsübliche Entgelt herangezogen wurde.
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