Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: berufs-fördernde Leistungen zur Rehabilitation) vom Träger der Rentenversicherung für
- Versicherte, die mindestens ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben, oder deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemein-schaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie den Versicherten pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ha-ben, 75 % der Berechnungsgrundlage,
- die übrigen Versicherten 68 % der maßgebenden Berechnungsgrundlage.
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird wie folgt ermittelt (§§ 46, 47, 48 SGB IX):
Der Berechnung des Übergangsgeldes werden 80 v. H. des Regelentgeltes (= laufendes Bruttoar-beitsentgelt) zugrunde gelegt. Das Regelentgelt wird um den 360. Teil des einmalig gezahlten Ar-beitsentgeltes (= Hinzurechnungsbetrag), soweit es der Beitragsberechnung unterlag, erhöht. Der Gesamtbetrag darf jedoch das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
Liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraums (letzter Entgeltabrechnungszeitraum) innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Umschulung (hier 06/2005), sind zwei Berechnungen durchzufüh-ren. Zum einen die Berechnung aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (aus dem letzten Arbeits-entgelt vor Ihrer Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit) -wie in dem Absatz zuvor beschrieben-, zum anderen aus dem tariflichen/ortsüblichen Entgelt. Der höhere Betrag ist maßgebend.
Bei der Ermittlung des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts ist von der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, für die der Versicherte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkei-ten/Tätigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme. In der Regel wird es sich hierbei um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit handeln.
Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach dem tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelt ist stets der letzte Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zugrun-de zu legen. Damit ist das fiktive Arbeitsentgelt maßgebend, das in dem Kalendermonat erzielt wor-den wäre, der dem Monat, in dem die Umschulung begonnen wurde, vorangegangen ist.
Ob Sie zu Beginn der Umschulung arbeitsunfähig oder arbeitslos sind, ist für die Ermittlung des tarifli-chen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts ohne Bedeutung. Maßgebend sind die im Tarifvertrag festge-legten, für die jeweils bezeichneten Tätigkeiten in Betracht kommenden Arbeitsentgeltbeträge.