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Berechnung Übergangsgeld

von Martin Manschke22.01.2007 | 10:15
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Guten Tag, ich bin Tischler und kann gesundheitsbedingt meinen Beruf nicht mehr ausüben. Ich habe von der Rentenversicherung eine Umschulung zum Steuerfachangestellten bewilligt bekommen und werde im Februar damit beginnen. Zuvor habe ich von 01/2006-12/2006 als Bürohilfe (1200,- Bruttolohn) gearbeitet, von 2003 bis Ende 2005 war ich arbeitslos. Jetzt würde ich gern wissen, wonach sich das Übergangsgeld berechnet und mit welchem Betrag ich ungefähr rechnen kann. Mit freundlichen Grüßen, M.Manschke

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Da Sie zuletzt vor Beginn der Leistung rentenversicherungspflichtig gegen Entgelt beschäftigt waren, berechnet sich das Übergangsgeld aus 80% des Regelentgelts, max jedoch aus dem Nettoentgelt. Die Höhe beträgt dann 75% dieser Berechnungsgrundlage, wenn Kinder oder pflegebedürftige Familienmitglieder im Haushalt leben, sonst 68%.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: berufs-fördernde Leistungen zur Rehabilitation) vom Träger der Rentenversicherung für

- Versicherte, die mindestens ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben, oder deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemein-schaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie den Versicherten pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ha-ben, 75 % der Berechnungsgrundlage,

- die übrigen Versicherten 68 % der maßgebenden Berechnungsgrundlage.

Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird wie folgt ermittelt (§§ 46, 47, 48 SGB IX):

Der Berechnung des Übergangsgeldes werden 80 v. H. des Regelentgeltes (= laufendes Bruttoar-beitsentgelt) zugrunde gelegt. Das Regelentgelt wird um den 360. Teil des einmalig gezahlten Ar-beitsentgeltes (= Hinzurechnungsbetrag), soweit es der Beitragsberechnung unterlag, erhöht. Der Gesamtbetrag darf jedoch das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.

Liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraums (letzter Entgeltabrechnungszeitraum) innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Umschulung (hier 06/2005), sind zwei Berechnungen durchzufüh-ren. Zum einen die Berechnung aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (aus dem letzten Arbeits-entgelt vor Ihrer Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit) -wie in dem Absatz zuvor beschrieben-, zum anderen aus dem tariflichen/ortsüblichen Entgelt. Der höhere Betrag ist maßgebend.

Bei der Ermittlung des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts ist von der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, für die der Versicherte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkei-ten/Tätigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme. In der Regel wird es sich hierbei um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit handeln.

Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach dem tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelt ist stets der letzte Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zugrun-de zu legen. Damit ist das fiktive Arbeitsentgelt maßgebend, das in dem Kalendermonat erzielt wor-den wäre, der dem Monat, in dem die Umschulung begonnen wurde, vorangegangen ist.

Ob Sie zu Beginn der Umschulung arbeitsunfähig oder arbeitslos sind, ist für die Ermittlung des tarifli-chen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts ohne Bedeutung. Maßgebend sind die im Tarifvertrag festge-legten, für die jeweils bezeichneten Tätigkeiten in Betracht kommenden Arbeitsentgeltbeträge.

6 Antworten

???am 22.01.2007 | 10:58
Die ÜG-Höhe ist abhängig davon, ob Sie Kinder haben. Falls ja, können Sie mit ca. 75 %, sonst mit 68% Ihres letzten Netto-Verdienstes rechnen. Zusätzlich wird eine Vergleichsberechnung mit dem Tariflohn Ihres Reha-Berufes (=den Sie nicht mehr ausüben können) durchgeführt (hier gelten die gleichen %-Werte). Der höhere Betrag wird gezahlt.
nanaam 22.01.2007 | 10:52
Die Höhe des Übergangsgeldes ist abhängig vom letzten Arbeitsentgelt bzw. von der Höhe der Beiträge im letzten Kalenderjahr vor der Maßnahme (bei Selbstständigen oder freiwillig Versicherten). Auch der persönliche Status (ledig, verheiratet mit oder ohne Kinder ) bestimmt die Höhe des Übergangsgeldes.
-.-am 22.01.2007 | 13:41
Warum ist die Höhe abhängig, ob jemand verheiratet oder ledig ist? Hat sich da evtl. was geändert? Weiß nur. dass es abhängig von den Kindern ist.?
nanaam 22.01.2007 | 14:54
Oh ja sorry war eine knappe Antwort, also wenn sie ein Kind haben oder deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie den Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben dann 75%
biggi38am 25.01.2007 | 18:51
Hab zum Thema mal ne Frage, wie berechnet sich das Übergangsgeld, wenn man letzmalig bis 30.06.2005 in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat und danach durchgängig arbeitslos und krank war. Beiträge zur RV wurden durchgängig abgeführt. Das Arbeitslosengeld läuft allerdings am 09.04.2007 aus. Die bewilligte Umschulungsmaßnahme von der Rentenversicherung beginnt Anfang Mai.
biggi38am 29.01.2007 | 18:07
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Sie haben mir sehr geholfen.
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