Hallo Mutter Beere,
das Übergangsgeld ist wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf der Grundlage der vom Versicherten im Bemessungszeitraum bezogenen beitragsrelevanten Arbeitseinkünfte im Bemessungszeitraum entrichteten Beiträge zu berechnen.
Anders als bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation muss der versicherungspflichtig Beschäftigte nicht bis unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Arbeitsentgelt bezogen haben. Vielmehr kann auch auf Entgelte aus einem Bemessungszeitraum zurückgegriffen werden, die zu Beginn der Leistung zur Rehabilitation weiter zurückliegen. Es kann nur ein Arbeitsentgelt für die Berechnung des Übergangsgeldes anlässlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben übernommen werden, dass in einem Bemessungszeitraum erzielt worden ist, der noch innerhalb eines 3-Jahreszeitraumes vor Beginn der Leistung endet.
Bei Personen, die bei Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben z. B. Krankengeld bezogen und unmittelbar vor Beginn dieser Sozialleistung Pflichtbeiträge gezahlt haben, wird das dieser Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt für das nunmehr festzusetzende Übergangsgeld übernommen, sofern der letzte Tag des dazugehörigen Bemessungszeitraumes in die 3-Jahresfrist fällt.