Hallo Hans,
bei einem laufenden Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld mit einhergehender Versicherungspflicht besteht ab dem ersten Tag der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation i. d. R. Anspruch auf Übergangsgeld, wenn die Leistung durch die gesetzliche Rentenversicherung bewilligt wurde. Der Anspruch wird auf Antrag geprüft - im Falle eines ALG1-Bezugs muss ein Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit mit dem Vordruck G0512 zusammen eingereicht werden:
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Wir empfehlen, den Antrag auf Übergangsgeld zu stellen, sobald der genaue Aufnahmetermin in der Reha-Klinik Ihnen bekannt ist.