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Experten-Antwort

Berücksichtigung der Hochschulausbildung

von Fragender22.11.2018 | 11:30
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag! Ich hoffe Sie können mir bei zwei aktuellen Fragen weiterhelfen: (1) In meiner Rentnauskunft wird für eine Zeit meiner Hochschulausbildung angegeben, dass ich die Höchstdauer überschritten habe und keine Anrechnung mehr vorgenommen wird. Nun ist es so, dass sich auf Grund einer chronischen Erkrankung, die während des Studiums diagnostiziert wurde, meine notwendige Studienzeit um das doppelte verlängert hat. Darüber habe ich eine ärztliche Bescheinigungen, die das belegen. Kann ich mir dadurch die Zeit, die mir die Rentenversicherung für die Hochschulausbildung anrechnet erhöhen? (2)In der gleichen Rentenauskunft werden unter dem Punkt "Zugangsfaktor" die Entgeltpunkte berechnet. Hierbei wird von der Hälfte 10,8% abgezogen und die andere Hälfte zu 100% übernommen. Diese Art der Berechnugn ist neu für mich. Wann und warum wird Sie genutzt? Hat jemand Gesetzesquellen dafür? Leider konnte ich dazu nichts finden.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fragender,

Nachfrager und Manuel haben Ihre Fragen bereits beantwortet.

Bitte wenden Sie sich an Ihre örtliche Renten-Servicestelle und reichen die erforderlichen Nachweise dort ein. In einem persönlichen Gespräch werden die Krankheits- und Hochschulzeiten dann nochmals mit Ihnen erörtert und anschließend ggf. durch die Sachbearbeitung neu bewertet.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

13 Antworten

Nachfrageram 22.11.2018 | 11:38
Ich hoffe Sie können mir bei zwei aktuellen Fragen weiterhelfen: "(1) In meiner Rentnauskunft wird für eine Zeit meiner Hochschulausbildung angegeben, dass ich die Höchstdauer überschritten habe und keine Anrechnung mehr vorgenommen wird. Nun ist es so, dass sich auf Grund einer chronischen Erkrankung, die während des Studiums diagnostiziert wurde, meine notwendige Studienzeit um das doppelte verlängert hat. Darüber habe ich eine ärztliche Bescheinigungen, die das belegen. Kann ich mir dadurch die Zeit, die mir die Rentenversicherung für die Hochschulausbildung anrechnet erhöhen?" Für die Beantwortung Ihrer 1. Frage wird von Bedeutung sein, wann und ob Sie bereits Ihr 45. Lebensjahr vollendet haben. Können Sie uns netterweise Geburtsmonat und Geburtsjahr mitteilen?
Fragenderam 22.11.2018 | 12:00
Hallo und danke für die schnelle Rückmeldung! Ich bin im Februar 1983 geboren, also noch keine 45 Jahre alt.
Nachfrageram 22.11.2018 | 12:19
Super, zu Frage 1 - Eine Verlängerung der Anrechnungszeit über 8 Jahre hinaus ist leider nicht möglich, das gibt meines Erachtens nach das SGB VI (Sozialgesetzbuch) nicht her. Es gibt aber die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen. Aber nix auf eigene Faust unternehmen. Vorab unbedingt einen Termin bei einer Auskunft- u. Beratungsstelle der DRV abmachen und eine Probeberechnung beantragen. Der/die Experten werden ergänzende und detailliertere Angaben machen können als ich.
Manuelam 22.11.2018 | 12:31
Hallo! Zeiten der Krankheit zwischen dem 17. und 25 Lebensjahr können unter Umständen als Anrechnungszeit angerechnet werden. Nachweise sind u.a. Bescheinigungen von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen. Gruß Manuel
Manuelam 22.11.2018 | 12:31
Hallo! Zeiten der Krankheit zwischen dem 17. und 25 Lebensjahr können unter Umständen als Anrechnungszeit angerechnet werden. Nachweise sind u.a. Bescheinigungen von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen. Gruß Manuel
Nachfrageram 22.11.2018 | 12:42
Einige politisch inkorrekte Ausführungen: Die Aussage, "Deutschland ist Hauptprofiteur des Euro", will ich nicht kommentieren, sonst wird der Beitrag gelöscht. Bedienen Sie mal die Suchmaschine und geben ein: "wird der Euro platzen?" Es werden nicht nur Beiträge erscheinen, die "Verschwörungstheoretiker" und Schwachköpfe verfasst haben. Geld, bei der DRV angelegt, ist eine gute Anlage. Sie werden auch in einer möglichen neuen Währung und nach möglichen politischen Umbrüchen eine Leistung erhalten. Bei privaten Nullzins-Anbietern, die wundervolle Hochglanzbroschüren herausbringen, bin ich mir da nicht so sicher. Nur ein kleiner Denkanstoss.
DRVam 22.11.2018 | 13:01
Da muss ich Sie enttäuschen. Derartige Nachzahlungen für nicht anrechenbare Schul- und Studienzeiten sind nur bis 45. Lebensjahr möglich.
Anhangam 22.11.2018 | 12:54
Hallo Experten, ich hänge mich mal an den Thread an, hab' früher mal sutdiert, konnte Studium aber aus finaziellen Gründen nicht beenden, kann ich auch hier "nachzahlen" und "lohnt" sich das ? Baujahr 61 ;-) Gruß, Anhängsel
Nachfrageram 22.11.2018 | 13:08
>Da muss ich Sie enttäuschen. Derartige Nachzahlungen für nicht >anrechenbare Schul- und Studienzeiten sind nur bis 45. Lebensjahr >möglich. Vielen dank für die Info. Gruß
Nachfrageram 22.11.2018 | 13:07
Unsere Terminvorschläge Kein freier Termin! bis 17. Februar 2019 und mehr geht nicht einzustellen ;-) Gruß
Werner67am 22.11.2018 | 13:47
Hallo Fragender, die von Ihnen beschriebene Konstellation tritt dann auf, wenn Sie bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen und diese dann später in eine Altersrente umgewandelt wird. Rechtsgrundlage: § 77 Abs. 3 SGB VI Gruß Werner
Fragenderam 22.11.2018 | 15:43
Hallo! Erst einmal danke für die vielen schnelle Anworten! Die nicht angerechneten Zeiten sind nach dem 25. Lebensjahr Danke für die Info, also Mal nachfragen! @Werner: Danke für die Info, genau das habe ich gesucht. Zusammengefasst nehme ich mit, dass ich die Vertreter der RV über die nachgewiesene verlängere Studiendauer informiere und die Situation erläutere. Alternativ frage ich nach der Option die Zeiten nachzuzahlen. Ich danke allen Beteilgten für die Hilfe!
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