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Experten-Antwort

berufliche reha und kind....

von sonja rpunkt30.06.2012 | 00:41
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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hallo! mir wurde eine umschulung an einem bfw von der drv bewilligt, mit internatsunterbringung. ich bin alleinerziehend und meine tochter ist 13 jahre alt, da ich sie in dem alter ja noch nicht allein zuhause zurücklassen kann, muss sie mitkommen.eine anderweitige unterbringung meiner tochter ist nicht möglich. muss ich bei der rentenversicherung nun einen formlosen antrag auf erstattung von reisekosten (unterbringung und verpflegung) stellen, oder gibt es da ein konkretes antragsformular? vielen dank und herzliche grüße sonja

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Einzelfälle können in diesem Forum leider nicht umfassend gelöst werden.

Ich rate Ihnen aber dringend (!), sich umgehend mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen! Ansprechpartner ist in erster Linie Ihr Rehabilitations-Fachberater und / oder Ihr Sachbearbeiter.

Es ist unglücklich, eine Schulummeldung vorzunehmen, wenn man nicht weiß, wie teuer eine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind ist und vor allem, wer die Kosten dafür übernimmt.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass sich das Berufsförderungswerk ohne eine definitive Kostenregelung darauf einlässt.

Beantragen Sie bitte vorsorglich umgehend eine Probeberechung für das Übergangsgeld und stellen Sie schriftlich einen Antrag auf Haushaltshilfe. Hierunter fällt auch die sog. Mitaufnahme des Kindes. Evtl. können die Kosten der Unterbringung Ihres Kindes im Rahmen der Haushaltshilfe von Ihrem Rentenversicherungsträger als sonstige Leistung nach § 31 SGB VI übernommen werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Reha-Spezialist,

ich habe ganz bewusst nur auf § 31 SGB VI hingewiesen.

Im Rahmen des § 54 SGB IX ist eine Kostenübernahme nicht möglich.

Eine Kostenübernahme kann allenfalls nach "§ 31 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. den Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben und den hierzu ergangenen Empfehlungen" erfolgen.

Auszüge:

§ 3 - ...sowie weitere Leistungen, die erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern ...

Tz. 6 - ... sind begleitende Hilfen zur Rehabilitation zu verstehen, die dem Versicherten die Teilnahme an der Rehabilitation ermöglichen sollen. Dazu gehören z. B. 6.1 die Versorgung von Kindern, für die kein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht. ..."

Die Entscheidung wird im Einzelfall getroffen.

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7 Antworten

KSCam 30.06.2012 | 11:05
Da würde ich Ihnen raten, dies gleich am Montag telefonisch Mit der DRV (Telefonnummer sollte auf Bewilligungsbescheid stehen) und auch mit der Einrichtung besprechen. Fragen wie hat das Internat Plätze für Familienangehörige? Muss das Kind die Schule wechseln? Müssen Sie an den Internatsort umziehen und dort eine Wohnung suchen? und vieles mehr sind zu klären. Für mich ist es allerdings unerklärlich, dass diese Frage nicht längst geklärt sind - denn eigentlich ist doch die Grundbedingung für eine internatsmäßige Umschulung (2 Jahre an fremdem Ort?) dass die Versorgung des Kindes geregelt ist.
sonja rpunktam 02.07.2012 | 08:29
guten morgen..... hallo ksc...vielleicht habe ich mich ein wenig unklar ausgedrückt....all diese fragen sind geklärt....kind muss mit umziehen, schulanmeldung ist bereits erfolgt, mit dem bfw die unterbringung geklärt....lediglich die kostenfrage ist noch nicht geklärt. meine persönliche rentenberaterin erklärte, dass ich für die kosten meiner tochter selbst aufkommen muss. nur wovon???? von dem übergangsgeld, von dem ich nicht mal weiß, wie hoch das sein wird? wenn das kind über 12 ist, würden die kosten nicht übernommen. andererseits habe ich auf einer seite der rv gelesen, dass die kosten für kinder, deren anderweitige unterbringung nicht möglich ist, übernommen werden.... weiß hier jemand etwas genaueres???? vielen dank schonmal und sonnige grüße
???am 02.07.2012 | 15:20
Bei den Unterbringungskosten für Ihre Tochter handelt es sich um deren Lebensunterhaltskosten. Hier ist allein Ihre Zuständigkeit gegeben. Vielleicht haben Sie Ihre bisherige Wohnung aufgegeben? Dann sparen Sie ja hier schon mal die Miete und Sie kommen mit dem Übergangsgeld hin.
???am 02.07.2012 | 15:20
Bei den Unterbringungskosten für Ihre Tochter handelt es sich um deren Lebensunterhaltskosten. Hier ist allein Ihre Zuständigkeit gegeben. Vielleicht haben Sie Ihre bisherige Wohnung aufgegeben? Dann sparen Sie ja hier schon mal die Miete und Sie kommen mit dem Übergangsgeld hin.
Reha-Spezialistam 02.07.2012 | 15:33
Hallo Sonja, § 31 SGB VI kommt m.E. in diesem Fall nicht in Frage, da es sich ja z.B. nicht um ein Kinder-Heilverfahren handelt. Eine Mitaufnahme des Kindes im Rahmen der Haushaltshilfe kommt wohl auch nicht in Frage, da das Kind schon über 12 Jahre alt ist, außer es wäre behindert. Das Einzige was ich mir vorstellen könnte, wäre die Übernahme der Kinderbetreuungskosten, die allerdings nur in Höhe von höchstens 145 Euro pro Monat übernommen werden konnte. Wie auch der Experte schon meinte, sollten Sie sich umgehend mit dem Rehafachberater in Verbindung setzen, um die Problematik zu klären. Viel Glück! P.S. Hier noch der Link für Haushaltshilfe, vielleicht bringt er ja etwas Klarheit. http://www.deutsche-rentenversicherung-bw.de/cae/servlet/content… quote="Experte/in"] Einzelfälle können in diesem Forum leider nicht umfassend gelöst werden. Ich rate Ihnen aber dringend (!), sich umgehend mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen! Ansprechpartner ist in erster Linie Ihr Rehabilitations-Fachberater und / oder Ihr Sachbearbeiter. Es ist unglücklich, eine Schulummeldung vorzunehmen, wenn man nicht weiß, wie teuer eine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind ist und vor allem, wer die Kosten dafür übernimmt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass sich das Berufsförderungswerk ohne eine definitive Kostenregelung darauf einlässt. Beantragen Sie bitte vorsorglich umgehend eine Probeberechung für das Übergangsgeld und stellen Sie schriftlich einen Antrag auf Haushaltshilfe. Hierunter fällt auch die sog. Mitaufnahme des Kindes. Evtl. können die Kosten der Unterbringung Ihres Kindes im Rahmen der Haushaltshilfe von Ihrem Rentenversicherungsträger als sonstige Leistung nach § 31 SGB VI übernommen werden.
sonja rpunktam 04.07.2012 | 07:20
guten morgen.... ganz herzlichen dank für die schnellen antworten! unsere wohnung hier darf ich nicht kündigen, wo sollte ich denn dann auch hin, wenn wir an den wochenenden, bzw in den ferien das internat verlassen müssen????? dass ich alleinerziehend bin, hab ich mir so ja nun auch nicht ausgesucht. und leider gibt es eben niemand anderen, der sich während der nächsten 2 1/2 jahre um meine tochter kümmern könnte. also kommt nur die möglichkeit in betracht, dass sie mit mir gemeinsam für die zeit der umschulung "umzieht". ich werde heute einen antrag auf kostenübernahme für meine tochter bei der rv stellen und hoffen, dass sie siesen bewilligen. vom übergangsgeld die zusätzlichen mietkosten für meine tochter zu bestreiten ist leider nicht drin, da ich vorher kein großverdiener war. vielen dank aber für eure antworten! sonnige grüße sonja
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