Sehr geehrter Frau Reeck,
ausnahmsweise kann dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit eine vorübergehend geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase des Blockmodells nicht entgegen stehen, sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG der Charakter der Altersteilzeitarbeit nicht verändert wird.
Die Prüfung, in welchem Umfang in diesen Fällen von einer vorübergehenden geringfügigen Arbeit auszugehen ist, hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Anfragen hierzu sind an die jeweilige Agentur für Arbeit (in Förderfällen), im Übrigen an die zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten.
Wenden Sie sich deshalb bitte an den zuständigen Rentenversicherungsträger, damit dieser eine verbindliche Entscheidung für diesen Einzelfall treffen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung