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Experten-Antwort

Beschäftigung einer Praktikantin

von StefanW01.06.2011 | 17:00
1735 Ansichten
2 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, eine aktuelle Mitarbeiterin ist ab dem 25.09.2011 Studentin an der FH Osnabrück und soll gleichzeitig bei uns als Praktikantin beschäftigt werden. Jetzt haben wir die generelle Überlegung, wie die Sozialversicherungspflicht zu beurteilen wäre, wenn wir ihr durchgehend 500 € mtl. zahlen. Also sowohl während eines Pflichtpraktikums als auch während der normalen Vorlesungszeiten. Sie würde aber nur während eines Pflichtpraktikums und in den Semesterferien bei uns eingesetzt werden. Wäre die durchgehende/laufende Zahlung von 500 € Rentenversicherungsfrei, oder würden dann Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Ist hier eine Trennung der Zeiträume zwischen Vorlesungszeiten/Semesterferien und Pflichtpraktikum notwendig, oder kann man das Praktikantenverhältnis als ganzes sehen? Neben den 500 € mtl. sollen ihr auch die Studiengebühren und Semesterbeiträge erstattet/ersetzt werden. Gibt es bei der Erstattung von Gebühren Besonderheiten bei der Versicherungspflicht? Mit freundlichem Gruß Stefan Wulfekotte

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Um das Thema noch ein wenig abzurunden, hier noch zwei Links auf Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände der Sozialversicherung:

http://www.deutsche-rentenversicherung-westfalen.de/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/02_arbeitgeber_steuerberater/03_publikationen/Besprechungsergebnisse/Beitragseinzug/2008/2008_5_7_8_top4.html?nn=32566

http://www.deutsche-rentenversicherung-westfalen.de/cae/servlet/contentblob/33654/publicationFile/18309/top_5_datei_berlin.doc

Die Gesamtproblematik der beschäftigten Studenten stellen die Spitzenverbände in ihrer gemeinsamen Verlautbarung vom 27.07.2004 dar:

http://www.deutsche-rentenversicherung-westfalen.de/cae/servlet/contentblob/32710/publicationFile/18569/2004_07_27_Anlagen.pdf

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1 Antworten

-_-am 01.06.2011 | 21:13
Die Beurteilung obliegt zunächst der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Das ist die Krankenkasse! Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum: Wenn innerhalb eines Studiums ein in einer Ausbildungs-, Studien oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert wird, ist der Student versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes sind unerheblich. Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika in der Rentenversicherung: In der Rentenversicherung besteht - anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - ab dem 01.08.2004 keine besondere Regelung mehr für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika. Hier wurde mit der Änderung des § 5 Abs. 3 SGB 6 durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) klargestellt, dass Personen, die ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren, nicht zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten gehören. Es gelten somit die allgemeinen Regelungen, wonach Versicherungsfreiheit nur noch bei geringfügiger Entlohnung bzw. kurzfristiger Ausübung der Praktika eintreten kann (§ 5 Abs. 2 S. 1 SGB 6 i. V. m. § 8 Abs. 1 oder § 8a SGB 4). Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika: Im Gegensatz zu den in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb grundsätzlich versicherungspflichtig in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i. V. m. S. 1 SGB 11, in der Rentenversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6 und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 SGB 3. Da nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Ableistung im Rahmen der Gesamtausbildung nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gehören, kann bei Zahlung von Arbeitsentgelt Versicherungsfreiheit in Betracht kommen, wenn Geringfügigkeit nach § 8 SGB 4 bzw. § 8a SGB 4 vorliegt. Darüber hinaus lesen Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo… und hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Was zum Arbeitsentgelt zählt, finden Sie unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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