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Beschäftigung in China

von Jan01.03.2009 | 20:32
1023 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, nachdem ich zuletzt von meinem Arbeitgeber für ein Projekt nach China entsandt wurde (Arbeitsvertrag mit der deutschen Zentrale), soll ich nun mit einem neuen Vertrag direkt bei der Filiale in China für 1,5 Jahre angestellt werden. Bin ich während dieser Zeit nicht mehr in Deutschland versicherungspflichtig? Kann ich freiwillig weiterzahlen, oder erst wieder nach der Rückkehr nach Deutschland? Grüße

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die deutschen Rentenversicherungsvorschriften gelten auch im Ausland weiter, wenn Sie im Rahmen eines deutschen Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt werden, und diese Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertaglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Bei Ihrem ersten Projekt lag offensichtlich eine Entsendung vor.

Für Ihren neuen Arbeitsvertrag ist entscheidend, ob Ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber noch weiterbesteht oder ob Sie Sie zukünftig direkt den Weisungen des chinesischen Arbeitgebers unterstehen.

Sollte keine Rentenversicherungspflicht eintreten, haben Sie als Deutscher die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu entrichten.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, für Ihre Zeit im Ausland die Pflichtversicherung auf Antrag gem. § 4 SGB VI zu beantragen. Antragsberechtigt ist hier jedoch nur der Arbeitgeber, der seinen Sitz im Inland hat. Für Sie besteht kein Antragsrecht.

1 Antworten

-_-am 01.03.2009 | 23:31
Auszugsweise § 4 Absatz 1 SGB 6 (1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind 1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, 2. Deutsche, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, 3. Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind und die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wenn die Versicherungspflicht von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat. ... http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__4.html Personen, die für begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, haben neben der freiwilligen Versicherung auch die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag in der deutschen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht auf Antrag ist in den Fällen ratsam, in denen Rentenansprüche unter Umständen nur durch die Entrichtung von Pflichtbeiträgen aufrecht erhalten werden können (zum Beispiel Renten wegen Erwerbsminderung, Altersrenten für Frauen, Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit). Ein entsprechender Antrag muss von einer Stelle mit Sitz im Inland gestellt werden. Dazu gehören zum Beispiel Wirtschaftsunternehmen oder humanitäre Organisationen. Die Versicherungspflicht auf Antrag zieht grundsätzlich die Zahlung von einkommensgerechten Pflichtbeiträgen zur deutschen Rentenversicherung nach sich. Diese Beiträge wirken wie Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung in Deutschland. Im Formularangebot der Deutschen Rentenversicherung finden Sie das Antragsformular "Antrag auf Versicherungspflicht für Arbeitnehmer im Ausland nach § 4 Abs. 1 SGB VI" unter V035 oder im Internet zum downloaden unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_11294/SharedDocs/de…
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