Die deutschen Rentenversicherungsvorschriften gelten auch im Ausland weiter, wenn Sie im Rahmen eines deutschen Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt werden, und diese Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertaglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Bei Ihrem ersten Projekt lag offensichtlich eine Entsendung vor.
Für Ihren neuen Arbeitsvertrag ist entscheidend, ob Ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber noch weiterbesteht oder ob Sie Sie zukünftig direkt den Weisungen des chinesischen Arbeitgebers unterstehen.
Sollte keine Rentenversicherungspflicht eintreten, haben Sie als Deutscher die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu entrichten.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, für Ihre Zeit im Ausland die Pflichtversicherung auf Antrag gem. § 4 SGB VI zu beantragen. Antragsberechtigt ist hier jedoch nur der Arbeitgeber, der seinen Sitz im Inland hat. Für Sie besteht kein Antragsrecht.