Hallo Martha, grundsätzlich liegt eine Berufsunfähigkeit, welche bei Ihnen die Grundlage für die Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist, nur vor, sofern Sie nicht in der Lage sind, Ihren Beruf als Krankenschwester regelmäßig 6 Stunden am Tag auszuüben. Sofern Sie also 5 Stunden täglich tätig werden und die Entgeltgrenzen, die Ihnen im Bescheid über die Bewilligung der Rente mitgeteilt wurden, nicht überschritten werden, wird die Rente im Regelfall weiter gezahlt. Beachten Sie aber Bitte, dass jegliche Aufnahme einer Beschäftigung dem Rentenversicherungsträger anzuzeigen ist, damit dieser individuell das Weiterbestehen des Rentenanspruches prüfen kann.