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Experten-Antwort

Bewertung beitragsgeminderter Zeiten, Berechnung EP für Ausbildungszeiten

von siriustag2115.10.2018 | 11:16
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8 Antworten
Ich habe zwei berufliche Ausbildungszeiten, die in der Rentenauskunft auch bei der „Bewertung beitragsgeminderter Zeiten“ aufgeführt sind. Die erste Ausbildungszeit war eine 36 monatige Lehre und mit „Monate mit Beitragszeiten für berufliche Ausbildung“ richtig bezeichnet. Dazu steht allerdings: „Ein Gesamtleistungswert ist bei Rentenbeginn für diese Zeiten nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht zu bewerten sind“. Frage 1: Warum erfolgt hier keine Bewertung? Die zweite Ausbildungszeit schloss sich später an eine Arbeitslosigkeit an und war eine vom Arbeitsamt bezahlte Ausbildung zum Fachingenieur des TÜV (kein Studium, Schulung u. Praktikum). Diese wurde als „Monate mit Beitragszeiten und mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit“ hinsichtlich der Entgeltpunkte berechnet. Frage 2: Würden die Berechnung und das Ergebnis der Berechnung anders aussehen, wenn statt Arbeitslosigkeit, richtigerweise dort „berufliche Ausbildung“ stehen würde?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 15.10.2018 | 13:34

1. Auf einzelne "Berechnungsanteile" kann nicht verzichtet werden. D.h. wenn "richtigerweise" bei der zweiten Ausbildung "berufliche Ausbildung" vermerkt werden müsste, müssten Sie uns diese Tatsache auch mitteilen.

2. Bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes gehen bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2001 sowohl die Pflichtbeiträge für Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung als auch die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung werden diese Zeiten mit einem einheitlichen Wert von 0,0833 Entgeltpunkten pro Kalendermonat (0,9996 Entgeltpunkte pro Jahr) berücksichtigt.

3. Bei der anschließenden Ermittlung der Gesamt-Entgeltpunkte für die Ermittlung der Rentenhöhe, werden die Zeiten einer beruflichen Ausbildung mit einem auf 75 Prozent begrenzten Gesamtleistungswert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte und damit den Wert von 75 Prozent des Durchschnittsentgelts nicht übersteigen. Zeiten der beruflichen Ausbildung erhalten jedoch mindestens den Wert an Entgeltpunkten, der sich aus der tatsächlichen Beitragsleistung ergibt.

Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten grundsätzlich als beitragsgeminderte Zeiten. Diese beitragsgeminderten Zeiten sind jedoch nur dann um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn der Gesamtleistungswert höher ist, als die tatsächlich erzielten Entgeltpunkte aus der beruflichen Ausbildung. Bei der vorliegenden Fallgestaltung, waren die tatsächlich erzielten Entgeltpunkte aus der Ausbildung wohl höher, so dass keine weiteren zusätzlichen Entgelte (Zuschlag) zu berücksichtigen war.

4. Neben Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung erfahren u.a. auch die Zeiten der Fachschulausbildung eine Bewertung. Diese Zeiten sind für insgesamt höchstens drei Jahre (36 Kalendermonate) zu bewerten. Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung können nur dann höher bewertet werden, wenn der Höchstzeitraum von drei Jahren nicht bereits durch die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten der Fachschulausbildung ausgeschöpft ist. Dabei werden beitragsfreie Zeiten der Fachschulausbildung vorrangig berücksichtigt. D. h. bei der vorliegenden Fallgestaltung 24 Monate Fachschulausbildung und 12 Monate Zeiten einer Berufsausbildung.

Experten-Antwortam 16.10.2018 | 09:05

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung liegt bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht vor.

6 Antworten

siriustag21am 15.10.2018 | 14:27
Zunächst vielen Dank für die schnelle Experten-Antwort. zu 1. Im Versicherungsverlauf steht zur zweiten Ausbildung (dauerte 9 Monate): „Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung Fachschulausbildung Höchstdauer überschritten“ und zum gleichen Zeitraum nochmals in der nächsten Zeile "Arbeitslosigkeit". Zu 2. Die Lehre wurde vor dem 17. Lebensjahr bereits angetreten und lad insgesamt vor der Vollendung des 25. Lebensjahres. Bei der Grundbewertung und für die Vergleichsbewertung wurde die Zeit der ersten beruflichen Ausbildung (Lehre) mit zusätzlichen 2,3342 Entgeltpunkten berücksichtigt. Die zusätzlichen Entgeltpunkte finden sich dann aber in der „Bewertung beitragsgeminderter Zeiten“ und bei der „Summe der Entgeltpunkte“ nicht wieder.
W*lfgangam 15.10.2018 | 20:10
Ergänzend: Hier handelt es sich um eine rein schulische Ausbildungszeit/Fachschule ohne zusätzliche eigene Beitragsleistung (wie bei der klassischen Lehrzeit mit geringem versicherungspflichtigem Entgelt) - die wird immer zuerst im Rahmen der max. möglichen 3 jährigen Bewertung von schulischen/beruflichen Ausbildungen bewertet. Sind 'dummerweise' auch während der Fachschule Pflichtbeiträge von Anderen gezahlt worden (Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt), geht die extra Bewertung/Aufwertung leider ins Leere - und für die eigentlich 'schwachen' Beiträge während der früheren Lehrzeit bleiben keine Aufwertungsmonate mehr übrig. *Doofe gesetzliche Regelung, aber von der DRV rechtskonform so angewendet - auch wenn dieses Anrechnungsthema noch viel mehr in die Tiefe geht (Berufsausbildung ja/nein neben Pflichtbeiträgen bei Sozialleistungsbezug) ...die Fachschulausbildung als 1. Instanz der zu bewertenden Zeiten/3 Jahre, bleibt trotzdem bestehen – auch wenn es da nix extra zu bewerten gibt. Gruß w.
siriustag21am 16.10.2018 | 07:19
Dank an W*lfgang für die Erklärung. Während in der Lehre bei mir wirklich niedrige Pflichtbeiträge entrichtet wurden, war die zweite Berufsausbildungszeit vom Arbeitsamt "so gut" bezahlt, dass ich dafür höhere EP erhielt als in der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten der Gesamtleistungswert x 0,8 als "maßgebender Wert" ergab. Das Ergebnis in der Rentenauskunft: "Zusätzliche Entgeltpunkte für diese beitragsgeminderte Zeit ergeben sich nicht". Frage an die Experten: Wurde ein solcher Fall schon mal gerichtlich entschieden?
Kaiseram 16.10.2018 | 13:37
Dann viel Geduld und Hoffnung auf dem Klageweg!
siriustag21am 16.10.2018 | 16:09
Jetzt habe ich herausgefunden, dass das Thema schon früher im Forum diskutiert wurde: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/entgelt… Dort wurde auf ein Urteil des BSG verwiesen.(Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.04.2011 (B13 R 79/09 R) Hat das Urteil hier heute noch Bedeutung?
Jonnyam 16.10.2018 | 16:43
Sie geben an, dass im Versicherungsverlauf unter anderem steht: Fachschulausbildung Höchstdauer überschritten" Ein Überschreiten der Höchstdauer ist heutzutage nur möglich, wenn mehr als 8 Jahre an Schulzeit, Fachschulzeit und Hochschulzeit vorliegen. Vielleicht geben Sie mal die einzelnen Zeiträume dafür und für die Berufsausbildung als Lehrling und später für die Berufsausbildung mit Beitragszahlung wegen Arbeitslosigkeit an.
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