1. Auf einzelne "Berechnungsanteile" kann nicht verzichtet werden. D.h. wenn "richtigerweise" bei der zweiten Ausbildung "berufliche Ausbildung" vermerkt werden müsste, müssten Sie uns diese Tatsache auch mitteilen.
2. Bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes gehen bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2001 sowohl die Pflichtbeiträge für Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung als auch die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung werden diese Zeiten mit einem einheitlichen Wert von 0,0833 Entgeltpunkten pro Kalendermonat (0,9996 Entgeltpunkte pro Jahr) berücksichtigt.
3. Bei der anschließenden Ermittlung der Gesamt-Entgeltpunkte für die Ermittlung der Rentenhöhe, werden die Zeiten einer beruflichen Ausbildung mit einem auf 75 Prozent begrenzten Gesamtleistungswert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte und damit den Wert von 75 Prozent des Durchschnittsentgelts nicht übersteigen. Zeiten der beruflichen Ausbildung erhalten jedoch mindestens den Wert an Entgeltpunkten, der sich aus der tatsächlichen Beitragsleistung ergibt.
Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten grundsätzlich als beitragsgeminderte Zeiten. Diese beitragsgeminderten Zeiten sind jedoch nur dann um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn der Gesamtleistungswert höher ist, als die tatsächlich erzielten Entgeltpunkte aus der beruflichen Ausbildung. Bei der vorliegenden Fallgestaltung, waren die tatsächlich erzielten Entgeltpunkte aus der Ausbildung wohl höher, so dass keine weiteren zusätzlichen Entgelte (Zuschlag) zu berücksichtigen war.
4. Neben Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung erfahren u.a. auch die Zeiten der Fachschulausbildung eine Bewertung. Diese Zeiten sind für insgesamt höchstens drei Jahre (36 Kalendermonate) zu bewerten. Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung können nur dann höher bewertet werden, wenn der Höchstzeitraum von drei Jahren nicht bereits durch die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten der Fachschulausbildung ausgeschöpft ist. Dabei werden beitragsfreie Zeiten der Fachschulausbildung vorrangig berücksichtigt. D. h. bei der vorliegenden Fallgestaltung 24 Monate Fachschulausbildung und 12 Monate Zeiten einer Berufsausbildung.
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung liegt bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht vor.
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