Das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit kann aber auch durch entsprechende (geeignete) Beweismittel (§ 21 SGB X) monatlich nachgewiesen werden. In Betracht kommt beispielsweise eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine wahrheitsgemäße Erklärung des Selbständigen, aus der - unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und buchhalterischer Grundsätze - das monatliche Arbeitseinkommen hervorgeht, in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid. Dabei ist zu prüfen, ob das jeweils monatlich angegebene Arbeitseinkommen in Summe über das Kalenderjahr betrachtet mit dem kalenderjährlich im jeweiligen Einkommensteuerbescheid festgestellten Arbeitseinkommen (in etwa) im Einklang steht.
Wird das Arbeitseinkommen monatlich nachgewiesen, kann im zu beurteilenden Kalenderjahr nicht (wieder) auf die pauschalierende Ermittlung zurückgegriffen werden (keine Günstigkeitsprüfung).