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Bewertung der monatlichen Ausgaben

von Rentnerin mit Zuverdienst04.09.2008 | 12:45
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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@ Experte: Vielen Dank für Ihre Antwort! Ich bitte Sie sehr um weitere Hilfe. Die Situation sieht wie folgt aus: Der Gewinn variiert von Monat zu Monat (wegen Einzelstundenvergütung). Das gibt mir das Recht (glaube ich zumindest) verschiedene Teile von Altersrente zu bekommen, z.B. im Mai 2/3 von Rente, Juni und Juli 1/2 R., August überhaupt volle Rente. Wie ich aus der Broschüre für Rentner verstanden habe, kann ich die Rentenversicherung über meinen Gewinn einen Monat später in Kenntnis setzen. Steuerbescheid von Finanzamt bekomme ich viel später, erst im Jahr 2009 wieder. Deswegen frage ich mich: Von wem werden meine Ausgaben berücksichtigt, seien das sonstige oder gewönliche Ausgabenkosten. Danke noch mal für Ihr Geduld. K.S.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit kann aber auch durch entsprechende (geeignete) Beweismittel (§ 21 SGB X) monatlich nachgewiesen werden. In Betracht kommt beispielsweise eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine wahrheitsgemäße Erklärung des Selbständigen, aus der - unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und buchhalterischer Grundsätze - das monatliche Arbeitseinkommen hervorgeht, in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid. Dabei ist zu prüfen, ob das jeweils monatlich angegebene Arbeitseinkommen in Summe über das Kalenderjahr betrachtet mit dem kalenderjährlich im jeweiligen Einkommensteuerbescheid festgestellten Arbeitseinkommen (in etwa) im Einklang steht.

Wird das Arbeitseinkommen monatlich nachgewiesen, kann im zu beurteilenden Kalenderjahr nicht (wieder) auf die pauschalierende Ermittlung zurückgegriffen werden (keine Günstigkeitsprüfung).

1 Antworten

-_-am 04.09.2008 | 13:10
Wie bereits früher ausgeführt, müssen Sie dann die Gewinn- und Verlust-Rechnung nach den Regeln des Steuerrechts monatlich durchführen (lassen) und den Gewinn monatlich nachweisen. Insgesamt müssen die im Kalenderjahr ermittelten 12 Beträge wieder den durch den Einkommensteuerbescheid jährlich nachzuweisenden Betrag ergeben. Wenn Sie sich in den Gewinnermittlungs-, Abschreibungs- und steuerrechtlichen Angelegenheiten nicht ausreichend selbst auskennen, sollten Sie einen Steuerberater damit beauftragen. Wenn die Beträge monatlich sehr stark schwanken, können Sie wahrscheinlich mit der Sachbearbeitung des zuständigen Rentenversicherungsträgers eine praktikable Lösung vereinbaren, die ständige Nach- und Rückzahlungen möglichst vermeidet.
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