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Experten-Antwort

Bitte die Expertenantwort vom 22.05.25 um 08.38 Uhr überprüfen und ergänzen!

von Nachfrage22.05.2025 | 10:08
327 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wo kann man dem Gesetz entnehmen, dass man bei einer Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte als Teilrente in Höhe von 40%, ab dem Zeitpunkt der individuellen Altersgrenze der Rente für besonders langjährig Versicherte und dem Vorliegen von 45 Beitragsjahren für die weiteren 60% keine Abschläge hinnehmen muss, obwohl ein Wechsel der Altersrentenart nicht möglich ist?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo qwertz_m,

 

Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes empfiehlt sich in Ihrem Fall, einen Beratungstermin in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen zu vereinbaren. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter: Angebote in der Region | Deutsche Rentenversicherung

 

Ein Rentenwechsel ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 SGB VI), das bedeutet es kann nicht von der Altersrente für langjährig Versicherte in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gewechselt werden.

 

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Teilrente ergibt sich aus § 42 SGB VI.

 

Der Anteil der Rente wegen Alters, der vorzeitig in Anspruch genommen wurde, in Ihrem Beispiel 40 %, wird für immer abschlagsbehaftet bleiben. Das liegt daran, dass dieser Anteil bereits Grundlage persönlicher Entgeltpunkte geworden ist (Entgeltpunkte x Zugangsfaktor = persönliche Entgeltpunkte). Der Teil der Rente, in Ihrem Beispiel die 60 %, der noch nicht Grundlage der Berechnung von persönlichen Entgeltpunkten geworden ist, wird mit dem Zugangsfaktor verrechnet, der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch zu berücksichtigen ist. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte wäre das mit Vollendung des 65. Lebensjahren ein Zugangsfaktor von 0,928 (Abschlag von 7,2%). Erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres kann man den Teil der Rente, den man noch nicht in Anspruch genommen hat, über die Altersrente für langjährig Versicherte abschlagsfrei in Anspruch nehmen (Zugangsfaktor 1,0).

Die rechtliche Grundlage für die Ermittlung des Zugangsfaktors ergibt sich aus § 77 SGB VI und die für die Errechnung von persönlichen Entgeltpunkten aus § 66 SGB VI.

Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren spielt in Ihrem Beispiel keine Rolle, da die Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre beträgt (§ 50 Abs. 4 SGB VI).

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Linkam 22.05.2025 | 10:18
Hier noch der Link zur fraglichen Expertenantwort: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/teilrente-mit-abschlg…
Batrixam 22.05.2025 | 12:50
Hallo, gar nicht, weil die Experten-Antwort in diesem Fall leider schlichtweg falsch ist. Ein Wechsel der Altersrentenart ist nicht möglich. D.h. bei Jahrgängen ab 1964 wäre der Abschlag auf die in Anspruch genommenen 40% Teilrente ab 63 bei 14,4% lebenslang. Wenn die restlichen 60% Teilrente ab 65 dazu genommen werden würden, hätten diese immer noch einen Abschlag von 7,2% lebenslang. Die ab Rentenbeginn 63 noch weiter eingezahlten Rentenbeiträge aus paralleler Beschäftigung kämen erst ab 67 abschlagsfrei hinzu.
NachfrageAntwortam 23.05.2025 | 07:38
Da sie die Rentenregelungen noch nicht verstanden haben, ist ein persönlicher Beratungstermin dringend angeraten. Wenn sie Teilrente bei einer Rente für langjährig Versicherte beantragt haben, bleibt der Rest ohne Abzüge. Erhöhen sie die Teilrente auf Vollrente (100%) vor ihrer Regelaltersgrenze, dann erhält dieser Teil (60%) auch Abschläge, berechnet anhand der Anzahl Monate die dann noch (z.B. ab 65) bis zur Regelaltersrente übrig sind. Ihre (Alters-)Rentenart können sie nicht mehr wechseln.
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