Hallo qwertz_m,
Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes empfiehlt sich in Ihrem Fall, einen Beratungstermin in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen zu vereinbaren. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter: Angebote in der Region | Deutsche Rentenversicherung
Ein Rentenwechsel ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 SGB VI), das bedeutet es kann nicht von der Altersrente für langjährig Versicherte in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gewechselt werden.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Teilrente ergibt sich aus § 42 SGB VI.
Der Anteil der Rente wegen Alters, der vorzeitig in Anspruch genommen wurde, in Ihrem Beispiel 40 %, wird für immer abschlagsbehaftet bleiben. Das liegt daran, dass dieser Anteil bereits Grundlage persönlicher Entgeltpunkte geworden ist (Entgeltpunkte x Zugangsfaktor = persönliche Entgeltpunkte). Der Teil der Rente, in Ihrem Beispiel die 60 %, der noch nicht Grundlage der Berechnung von persönlichen Entgeltpunkten geworden ist, wird mit dem Zugangsfaktor verrechnet, der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch zu berücksichtigen ist. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte wäre das mit Vollendung des 65. Lebensjahren ein Zugangsfaktor von 0,928 (Abschlag von 7,2%). Erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres kann man den Teil der Rente, den man noch nicht in Anspruch genommen hat, über die Altersrente für langjährig Versicherte abschlagsfrei in Anspruch nehmen (Zugangsfaktor 1,0).
Die rechtliche Grundlage für die Ermittlung des Zugangsfaktors ergibt sich aus § 77 SGB VI und die für die Errechnung von persönlichen Entgeltpunkten aus § 66 SGB VI.
Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren spielt in Ihrem Beispiel keine Rolle, da die Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre beträgt (§ 50 Abs. 4 SGB VI).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung