Hallo Johannes,
grundsätzlich können Sie auch im Alter von 57 Jahren noch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) erhalten, wobei eine Vollqualifizierung (Umschulung im Sinne des zitierten § 240 SGB VI) in diesem Alter eher unwahrscheinlich ist. Welche Maßnahmen konkret für Sie in Frage kommen, sollten Sie mit Ihrem Reha-Fachberater besprechen.
Mit der bloßen Bewilligung einer Integrationsmaßnahme oder von Einarbeitungszuschüssen fällt Ihr Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit noch nicht weg. Erst nach erfolgreich durchgeführter LTA wird geprüft, ob Sie weiterhin Anspruch auf Ihre Rente haben. Nur wenn die LTA Sie dazu befähigen, Ihren früheren Beruf bzw. Ihren Ausbildungsberuf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit (wieder) auszuüben, entfällt der Rentenanspruch. Führt die LTA hingegen zur Integration in einer Tätigkeit, die keine zumutbare Verweisungstätigkeit ist, bleibt Ihr Rentenanspruch hiervon unberührt.