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Experten-Antwort

Dauerhafter Rentenabschlag durch Erwerbsminderungsrente ?

von MerlinGrisu14.10.2020 | 20:42
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Ehefrau, Jahrgang 1957, hat seit dem 14. Lebensjahr versicherungspflichtig in Voll- oder Teilzeit gearbeitet, hat somit über 35 Jahre, aber weniger als 45 Jahre eingezahlt. 2017 hat sie wegen einer Erkrankung eine zeitlich befristete Erwerbsminderungsrente beantragt und erhalten. Nach erfolgter Genesung hat sie sich beim örtlichen Versicherungsamt beraten lassen und noch während des Bezugs der EMR auf Anraten dieses Beraters eine vorzeitige Altersrente unter erheblichen, lebenslangen Abschlägen beantragt und seit Mitte 2018 bekommen. Seit dieser Zeit übt sie nur noch einen Minijob mit Renteneinzahlungen aus. Die Aussage des offiziellen Rentenberaters war damals, dass bereits durch den Antrag auf EMR der dauerhafte Abschlag auch auf die Altersrente unumstößlich vollzogen worden sei und selbst durch eine folgende versicherungspflichtige Tätigkeit bis zur Regelaltersgrenze erhalten bliebe. Darüberhinaus wäre durch eine Tätigkeit oberhalb der Minijob-Grenze eine Steigerung der Rentenhöhe nur marginal. An dieser Stelle möchte ich hier nachfragen, ob dies wirklich so der Fall ist, und falls nein, ob noch Chancen bestehen, den Rentenbescheid bzgl. des Abschlags unter Berufung auf eine Falschberatung, o.ä. anzufechten ? Da ein gerichtlicher Beweis einer Falschberatung schwierig sein dürfte, gibt es noch andere Möglichkeiten, die Abschläge durch weitere, versicherungspflichtige Tätigkeiten zu verhindern ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo MerlinGrisu,

den bisherigen Ausführungen kann zugestimmt werden, ein Abschlag in der Erwerbsminderungsrente wird in die vorgezogene Altersrente mitgenommen. Da der Sachverhalt darüber hinaus doch sehr komplex ist, empfehlen wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

KSCam 14.10.2020 | 21:01
Klar, man hat schon Pferde vor der Apotheke kotzen sehen. Aber lassen wir mal die Kirche im Dorf: Die Dame wurde mit 60 berentet weil Sie damals voll erwerbsgemindert war und ist dann irgendwann in Altersrente gegangen (wahrscheinlich um dem Risiko zu entgehen dass ein Verlängerungsantrag vielleicht scheitert). Die Rente blieb vom Betrag her wahrscheinlich gleich. Das hätte jeder vernünftige Berater so geraten - jetzt ernsthaft im Erwägung zu ziehen, dass diese über 60 jährige Rentnerin wieder so fit wird dass sie die Rente nicht mehr braucht, weil sie wieder voll arbeiten kann, würde jeder Lebensrealität widersprechen. Und jetzt woll Sie hypothetisch auf "Falschberatung" losgehen? Prima Idee, wenn Dollarzeichen vor Augen flimmern. Nicht der Berater sondern Ihre Frau hat den Altersrentenantrag gestellt. Wer weiß denn ob Sie einen job gefunden und bis zur Regelaltersrente hätte arbeiten können?
Siehe hieram 14.10.2020 | 22:51
Mit Jahrgang 1957 und EM-Rentenbeginn im Jahr 2017 wurde bei Ihrer Frau die EM-Rente so berechnet, als hätte Sie mit dem durchschnittlichen Verdienst der Jahre bis Rentenbeginn bis zum vollendeten 62ten Lebensjahr weiter gearbeitet. Die Abschläge, die dann bis zum Regelrentenalter berechnet werden, sind auf 10,8% begrenzt, obwohl die Monate bis dahin erheblich mehr wären. Bei der Berechnung der EM-Rente wird außerdem berücksichtigt, dass vielleicht schon vor Rentenantrag Einbußen wegen der Erkrankung erfolgten. Dies werden in der Berechnung dann quasi ausgeklammert. Schauen Sie sich dazu gern noch mal den damaligen Rentenbescheid an. So hat also Ihre Frau, obwohl sie tatsächlich nicht arbeiten konnte, für die Zeit von 2017 bis 2019 Zurechnungen erhalten. Da Sie dann direkt in eine vorgezogene Altersrente gewechselt ist, bleiben die Abschläge erhalten, erhöhen sich aber durch eine andere Rentenart auch nicht. Also sollte dies doch besser auch erst einmal auch von der Zurechnungsseite betrachtet werden... die es bei einer vorgezogenen Altersrente ohne vorherige EM-Rente nicht gibt. Ihre Frau hat übrigens, sofern Sie gesundheitlich dazu in der Lage ist und über einen entsprechenden Arbeitsplatz verfügt, speziell für das Jahr 2020 die Möglichkeit, 44.590,00 EUR im Jahr zu ihrer Rente noch hinzu zu verdienen, ohne dass dieser Betrag auf die Rente angerechnet wird. Diese Möglichkeit hätte sie, wäre die EM-Rente 'nur' verlängert worden, nicht. Zwar war dies seinerzeit nicht abzusehen, weil es erst durch 'Corona' so festgesetzt wurde, aber eine Falschberatung ist dennoch nicht zu erkennen. Ihre Frau ist außerdem nun nicht 'verpflichtet', einen Minijob auszuüben. Da sie ja, wie Sie schrieben, noch während des EM-Rentenbezuges wieder gesundet ist, könnte sie auch weitaus mehr arbeiten und verdienen, was dann über die Beantragung einer 'Flexirente' oder über den Hinzuverdienst mit der Rente verrechnet wird, aber auch mehr als ein 'Minijob' zur Erhöhung der späteren Altersrente führen könnte. Vielleicht sollten Sie sich diesbezüglich nochmals von Ihrer Rentenversicherung vor Ort persönlich beraten lassen.
Alfonsam 14.10.2020 | 22:21
Erhebliche Abschläge? Die Altersrente sollte nicht niedriger sein, als die vorherige Erwerbsminderungsrente?!
Falscher Tippam 15.10.2020 | 06:36
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Mit Jahrgang 1957 und EM-Rentenbeginn im Jahr 2017 wurde bei Ihrer Frau die EM-Rente so berechnet, als hätte Sie mit dem durchschnittlichen Verdienst der Jahre bis Rentenbeginn bis zum vollendeten 62ten Lebensjahr weiter gearbeitet.

Die Abschläge, die dann bis zum Regelrentenalter berechnet werden, sind auf 10,8% begrenzt, obwohl die Monate bis dahin erheblich mehr wären.

Bei der Berechnung der EM-Rente wird außerdem berücksichtigt, dass vielleicht schon vor Rentenantrag Einbußen wegen der Erkrankung erfolgten. Dies werden in der Berechnung dann quasi ausgeklammert.

Schauen Sie sich dazu gern noch mal den damaligen Rentenbescheid an.

So hat also Ihre Frau, obwohl sie tatsächlich nicht arbeiten konnte, für die Zeit von 2017 bis 2019 Zurechnungen erhalten.

Da Sie dann direkt in eine vorgezogene Altersrente gewechselt ist, bleiben die Abschläge erhalten, erhöhen sich aber durch eine andere Rentenart auch nicht.

Also sollte dies doch besser auch erst einmal auch von der Zurechnungsseite betrachtet werden... die es bei einer vorgezogenen Altersrente ohne vorherige EM-Rente nicht gibt.

Ihre Frau hat übrigens, sofern Sie gesundheitlich dazu in der Lage ist und über einen entsprechenden Arbeitsplatz verfügt, speziell für das Jahr 2020 die Möglichkeit, 44.590,00 EUR im Jahr zu ihrer Rente noch hinzu zu verdienen, ohne dass dieser Betrag auf die Rente angerechnet wird. Diese Möglichkeit hätte sie, wäre die EM-Rente 'nur' verlängert worden, nicht. Zwar war dies seinerzeit nicht abzusehen, weil es erst durch 'Corona' so festgesetzt wurde,

aber eine Falschberatung ist dennoch nicht zu erkennen.

Ihre Frau ist außerdem nun nicht 'verpflichtet', einen Minijob auszuüben. Da sie ja, wie Sie schrieben, noch während des EM-Rentenbezuges wieder gesundet ist, könnte sie auch weitaus mehr arbeiten und verdienen, was dann über die Beantragung einer 'Flexirente' oder über den Hinzuverdienst mit der Rente verrechnet wird, aber auch mehr als ein 'Minijob' zur Erhöhung der späteren Altersrente führen könnte.

Vielleicht sollten Sie sich diesbezüglich nochmals von Ihrer Rentenversicherung vor Ort persönlich beraten lassen.

Vielleicht sollten Sie sich diesbezüglich nochmals von Ihrer Rentenversicherung vor Ort persönlich beraten lassen.
Nur weil jemand glaubt, dass ihm mehr Rente zusteht als er tatsächlich bekommt, muss das aber doch nicht tatsächlich der Fall sein. Hier liegt, wie schon richtig erläutert, keine Falschberatung vor und in einer Beratungsstelle „vor Ort“ wird auch kein anderes Ergebnis festgestellt werden. Aus diesem Grunde macht hier der Verweis auf eine Beratung „vor Ort“ auch keinen Sinn, sondern sorgt nur für trügerische Hoffnung und unnütze Arbeit.
Siehe hieram 15.10.2020 | 08:27
Zitat von Falscher Tipp anzeigenausblenden
Vielleicht sollten Sie sich diesbezüglich nochmals von Ihrer Rentenversicherung vor Ort persönlich beraten lassen.
Nur weil jemand glaubt, dass ihm mehr Rente zusteht als er tatsächlich bekommt, muss das aber doch nicht tatsächlich der Fall sein. Hier liegt, wie schon richtig erläutert, keine Falschberatung vor und in einer Beratungsstelle „vor Ort“ wird auch kein anderes Ergebnis festgestellt werden. Aus diesem Grunde macht hier der Verweis auf eine Beratung „vor Ort“ auch keinen Sinn, sondern sorgt nur für trügerische Hoffnung und unnütze Arbeit.
Der Tipp zur Beratung bezieht sich NICHT auf die - offenbar korrekt - berechnete Rente, und nicht auf den unabänderlich bleibenden 10,8 % Abschlag. Sondern lediglich auf die Möglichkeit, nun wieder gesundet und mit der vorgezogenen Altersrente evtl. diese in eine 'Flexirente' umzuwandeln, um dadurch mehr verdienen zu können als durch einen Minijob. Da die Zurechnungszeit im vorliegenden Fall bereits 'erledigt' ist, könnte das dann durchaus positivere Auswirkungen haben auf die spätere Regelaltersrente als lediglich aus den Beiträgen aus einem Minijob. Und das ist dann zwar für die DRV Mitarbeiter auch Arbeit, aber für den Fragenden ggfs. durchaus nicht unnütz.
-am 15.10.2020 | 10:14
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