Mit Jahrgang 1957 und EM-Rentenbeginn im Jahr 2017 wurde bei Ihrer Frau die EM-Rente so berechnet, als hätte Sie mit dem durchschnittlichen Verdienst der Jahre bis Rentenbeginn bis zum vollendeten 62ten Lebensjahr weiter gearbeitet.
Die Abschläge, die dann bis zum Regelrentenalter berechnet werden, sind auf 10,8% begrenzt, obwohl die Monate bis dahin erheblich mehr wären.
Bei der Berechnung der EM-Rente wird außerdem berücksichtigt, dass vielleicht schon vor Rentenantrag Einbußen wegen der Erkrankung erfolgten. Dies werden in der Berechnung dann quasi ausgeklammert.
Schauen Sie sich dazu gern noch mal den damaligen Rentenbescheid an.
So hat also Ihre Frau, obwohl sie tatsächlich nicht arbeiten konnte, für die Zeit von 2017 bis 2019 Zurechnungen erhalten.
Da Sie dann direkt in eine vorgezogene Altersrente gewechselt ist, bleiben die Abschläge erhalten, erhöhen sich aber durch eine andere Rentenart auch nicht.
Also sollte dies doch besser auch erst einmal auch von der Zurechnungsseite betrachtet werden... die es bei einer vorgezogenen Altersrente ohne vorherige EM-Rente nicht gibt.
Ihre Frau hat übrigens, sofern Sie gesundheitlich dazu in der Lage ist und über einen entsprechenden Arbeitsplatz verfügt, speziell für das Jahr 2020 die Möglichkeit, 44.590,00 EUR im Jahr zu ihrer Rente noch hinzu zu verdienen, ohne dass dieser Betrag auf die Rente angerechnet wird. Diese Möglichkeit hätte sie, wäre die EM-Rente 'nur' verlängert worden, nicht. Zwar war dies seinerzeit nicht abzusehen, weil es erst durch 'Corona' so festgesetzt wurde,
aber eine Falschberatung ist dennoch nicht zu erkennen.
Ihre Frau ist außerdem nun nicht 'verpflichtet', einen Minijob auszuüben. Da sie ja, wie Sie schrieben, noch während des EM-Rentenbezuges wieder gesundet ist, könnte sie auch weitaus mehr arbeiten und verdienen, was dann über die Beantragung einer 'Flexirente' oder über den Hinzuverdienst mit der Rente verrechnet wird, aber auch mehr als ein 'Minijob' zur Erhöhung der späteren Altersrente führen könnte.
Vielleicht sollten Sie sich diesbezüglich nochmals von Ihrer Rentenversicherung vor Ort persönlich beraten lassen.