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DDR-Rente Frauen

von Ilsi12.02.2008 | 10:50
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Ich finde nicht den Ursprungsbeitrag dazu.... Es ging um den Auffüllbetrag, der laut einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht mit der finanziellen Höherbewertung von Kindererziehungszeiten verrechnet werden darf.(Jahr 2000) Diese Renten-Korrektur erfolgt jedoch nur auf Antrag der betroffenen Frauen. Das haben auch einige getan und mussten feststellen, dass die Nachzahlung lediglich für 4 Jahre erfolgte. Der Rentenversicherer bezieht sich dabei auf §44 Abs.4 SGB X, wonach Nachzahlungen nur 4 Jahre rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen dürften. Und das, obwohl dies kein Verschulden der Rentnerinnen, sondern des Rentenversicherers ist. Warum wurde das nicht bereits 2005 nach Urteilssprechung an die Öffentlichkeit weitergegeben??? Ilsi

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bezieherinnen von Renten mit einem Auffüllbetrag können Neufeststellung ihrer Rente beantragen

Rentnerinnen, die Kinder erzogen haben und deren Rente noch einen Auffüllbetrag enthält, können die Neufeststellung ihrer Rente beantragen. Es handelt sich um Frauen, die schon vor dem 01.01.1992 eine nach der DDR-Rentenverordnung berechnete Rente erhielten, die zum 01.01.1992 umgewertet wurde.

Die gesetzliche Regelung sah vor, dass der Auffüllbetrag ab dem 01.01.1996 mit den Rentenanpassungen verrechnet und dadurch abgeschmolzen wurde. Bei den Frauen, die im Jahre 2000 noch eine Rente mit einem Auffüllbetrag bezogen, hatten die Rentenversicherungsträger zum 01.07.2000 auch die sich aus der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten ergebende Rentenerhöhung von rd. zwei Euro monatlich pro Kind auf den Auffüllbetrag angerechnet. Der am 01.07.2000 wirksam gewordene dritte Schritt bei der besseren Bewertung der Kindererziehungszeiten wirkte sich also für die Rentnerinnen, deren Rente noch einen Auffüllbetrag enthielt, beim Zahlbetrag der Rente nicht oder nur in geringem Umfang aus.

Das Bundessozialgericht hat diese Verfahrensweise der Rentenversicherungsträger in einem Urteil vom 20.07.2005 für rechtswidrig erklärt. Die Rentenversicherungsträger entschieden, diesem Urteil zu folgen, jedoch eine Neufeststellung der Rente nur auf Antrag vorzunehmen.

Wer zu diesem Personenkreis gehört, hat die Möglichkeit, eine Neufeststellung der Rente zu beantragen. Ob und wie sich diese Neufeststellung im Rentenzahlbetrag auswirkt, kann allerdings nicht pauschal gesagt werden.

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