Die Möglichkeit zur Beitragserstattung für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im vertragslosen Ausland (z.B. Neuseeland wie in Ihrem Fall) haben, besteht grds. nicht, da sie als deutsche Staatsangehörige auch aus dem Ausland das Recht zur freiwilligen Versicherung besitzten, was ein Ausschluss für die Beitragserstattung darstellt. Dabei gilt, dass wer neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, rechtlich so zu behandeln ist, als hätte er nur die deutsche Staatsangehörigkeit.
Insoweit haben Sie Recht, dass Sie vor einer Beitragserstattung, bei Wohnsitz in Neuseeland und dortiger Staatsangehörigkeit, zunächst auf Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verzichten müssten.
Für eine Beitragserstattung ab Erreichen der Regelaltersgrenze (z.Zt. 65. Lebensjahr) kommt es auf die Staatsangehörigekeit jedoch nicht mehr an. Allerdings besteht die Möglichkeit zur Beitragserstattung in diesen Fällen nur dann, wenn Sie die allgemeine Wartezeit (5 Jahre mit Versicherungszeiten) in Deutschland nicht erfüllt haben.
Bevor Sie sich für eine Beitragserstattung entscheiden, möchte ich Ihnen aber noch den Hinweis geben, dass ein möglicher Rentenanspruch aus der deutschen Rentenversicherung auch ins vertragslose Ausland (also auch nach Neuseeland) gezahlt wird. Dabei bekommt ein deutscher Staatsangehöriger seine Rente - auch unter Beachtung der Auslandszahlvorschriften - in der Regel in gleichem Umfang ausgezahlt, wie bei Wohnsitz in Deutschland (Ausländer bekommen bei Wohnsitz im vertragslosen Ausland unter Umständen nur 70 % der vollen Rentenleistung). Näheres hierzu - auch zu eventuellen Besonderheiten der Auslandszahlvorschriften - erfragen Sie am Besten bei Ihrem Rentenversicherungsträger oder einer der Auskunfts- und Beratungsstellen.
Bezüglich eines möglichen Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit wenden Sie sich bitte an die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) in Neuseeland. Dort kann man Ihnen hierzu sicher nähere Auskunft erteilen.