Das LSG ist Herr des Verfahrens. Das bedeutet, dass die Deutsche Rentenversicherung den von Ihnen beschriebenen Vorschlag dem LSG unterbreitet haben muss. Es obliegt dem LSG zu entscheiden, ob ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben wird und wie es dieses dann bewertet bzw. gewichtet.
Falls das LSG die Berufungsklage zurückweist und keine Revision zulässt, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, einen erneuten Rentenantrag stellen.