Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDas LSG ist Herr des Verfahrens. Das bedeutet, dass die Deutsche Rentenversicherung den von Ihnen beschriebenen Vorschlag dem LSG unterbreitet haben muss. Es obliegt dem LSG zu entscheiden, ob ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben wird und wie es dieses dann bewertet bzw. gewichtet.
Falls das LSG die Berufungsklage zurückweist und keine Revision zulässt, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, einen erneuten Rentenantrag stellen.
Den sehr sachkundigen Hinweisen kann nur zugestimmt werden - wenn auch anzumerken ist, dass dies schon fast die Aufgaben dieses Forums überschreitet...
MfG
Welche "Experten" sind denn gemeint??
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