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DRV widerspricht bei EM-Rente den Entlassungsberichten ihrer eigenen Reha-Einrichtung

von Orchidee29.10.2026 | 09:42
33 Ansichten
2 Antworten

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Zur Faktenlage: Mein Mann hat über 20 Jahre VZ gearbeitet, alle Fristen für eine EM-Rente sind eingehalten. Nach dem Krankengeld wurde er ausgesteuert und ist weiterhin durchgehend krankgeschrieben. Er war auf Reha der DRV wegen der EM-Rente und im Entlassungsbericht steht dies: Patient mind. 3 aber unter 6 Stunden arbeitsfähig. Darin steht ebenso: Patient arbeitsunfähig Einige Monate später wurde er zu einem Gutachter der DRV geschickt und dann kam die Ablehnung der EM-Rente mit der Begründung, er sei mind. 6 Stunden/Tag arbeitsfähig. Im Entlassungsbericht der Reha steht aber etwas anderes. Und diese Mediziner dort haben meinen Mann 5 Wochen beobachtet. Der Gutachter nur 1 Stunde. Weshalb die Ablehnung? Weshalb widerspricht die DRV den Entlassungsberichten ihrer eigenen Reha?

2 Antworten

Einfacham 29.10.2026 | 09:56
Wenn Sie glauben, dass Sie zu einem konkreten Fall hier eine belastbare Antwort erhalten, täuschen Sie sich. Ein Reha-Entlassbericht ist nur ein Baustein von vielen für die DRV bei der Entscheidung über eine EM-Rente. Wenn Ihr Mann mit der Ablehnung der EM-Rente nicht einverstanden ist, muss er innerhalb der gesetzen Frist Widerspruch bei der DRV einlegen und kann dann, wenn der Widerspruch abgelehnt wird (was fast immer der Fall ist), Klage beim Sozialgeericht einreichen. Völlig normal.
Anonymam 29.10.2026 | 10:37
Hallo Orchidee, ich habe den Eindruck sie wissen nicht genau welche Begrifflichkeiten welche rechtlichen Bedeutungen haben. Sie werfen alles in einen Topf. Eine Arbeitsunfähigkeit sagt nichts anderes aus, als dass man die aktuelle Tätigkeit nicht ausüben kann. Beispiel ihr Mann ist Bauarbeiter und hat ein kaputtes Knie. Das andere, was Sie mit "6 Stunden/Tag arbeitsfähig" meinen, ist rechtlich was anderes. Hierbei wird nicht geprüft, ob ihr Mann mit dem kaputten Knie noch auf der Baustelle arbeiten kann, sondern ob er mit diesen Leiden eine jegliche andere Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt, auch branchenfremde, ausüben kann. Man spricht hier von der Erwerbsminderung. Es spielt hierfür keine Rolle, ob er die fachlichen Kenntnisse hat. Die kann man erlernen. Dafür gibt es entsprechende Umschulungsmaßnahmen. Fazit: Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf den aktuellen Beruf, Erwerbsminderung auf alle möglichen Tätigkeiten. Um bei dem Beispiel mit dem kaputten Knie zu bleiben. Er kann mit dem kaputten Knie aber beispielsweise als telefonischer Fachberater für Baumaterialien im Büro arbeiten oder als Pförtner am Empfang. Dafür ist sein Knie noch arbeitsfähig genug. Das man ihn auf der Reha 5 Wochen beobachtet hat und der Gutachter nur eine Stunde, ist kein Widerspruch. Der Arzt auf der Reha führt die Behandlungen durch und kann seine Meinung dazu äußern. Aber diese Meinung ist nicht verbindlich. Die Meinung des Gutachters, der die gesamte Behandlung auswertet ist entscheidet. Ein weiteres Beispiel für Sie: Der Handwerker hat ein Haus gebaut. Der Bauherr ist der Meinung, dass er gepfuscht hat. Wer entscheidet zum Schluss, ob es Pfutsch war? Richtig, der Gutachter. Der Handwerker kann an dem Haus 6 Monate gewerkelt haben. Der Gutachter kommt, schaut sich die Sache an und entscheidet die Sache in einer Stunde. Wenn man mit der Entscheidung des Gutachters nicht einverstanden ist, kann man dagegen rechtlich vorgehen. In der Bauwirtschaft wurde man sofort Klage dagegen einreichen oder Sozialversicherung legt man Widerspruch ein. Dann wird die Entscheidung des Gutachters erneut bewertet. Ob das alles fair ist, darüber kann man streiten. Aber nicht bei der Rentenversicherung. Die Rentenversicherung führt nur die Gesetze aus. Die Gesetze macht die Politik.
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