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Ehrenamtspauschale § 3 Nr 26a EStG

von bnve30.10.2007 | 12:09
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3 Antworten

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Mit dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" wurde die neue Ehrenamtspauschle § 3 Nr. 26a EStG eingeführt. Ich kann aber keine Regelung zur Beitragsfreiheit bei der Sozialversicherung finden. Während der "Übungsleiterfreibetrag" (§ 3 Nr 26 EStG)explizit nach § 14 SGB IV freigestellt ist (gehört nicht zum Einkommen) fehlt eine solche Regelung zu Nr. 26a. Kann man trotzdem von einer Beitragsfreiheit ausgehen?

3 Antworten

bnveam 30.10.2007 | 14:47
Dass § 3 Nr. 26a EStG im § 14 SGB IV noch keine Berücksichtigung findet, ist klar. Die Regelung ist ja erst seit dem 10.10.2007 in Kraft. Aber: Warum wird § 3 Nr. 26 hier ausdrücklich geregelt? In Nr. 26a wird außerdem von Einnahmen gesprochen, nicht von "Aufwandsentschädigung". Einer Auskunft des Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach soll der § 14 im Zuge einer anstehende Novellierung des SGV IV ergänzt werden. Aber was gilt bis dahin?
Ghostwriteram 30.10.2007 | 13:48
Hallo bnve, § 14 Abs. 1 Satz 3 -Sozialgesetzbuch- SGB IV bestimmt, dass "steuerfreie" Aufwandsentschädigungen nicht als Arbeitsentgelt gelten. Als solche ist ja wohl auch die Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG zu verstehen. (Da die "Nr. 26a" zum § 3 EStG aber erst sehr viel später eingefügt wurde als die letzte Änderung des § 14 SGB IV, gibt es im § 14 SGB IV keine explizite Aufführung dieser Vorschrift.) Ergo kann man von Beitragsfreiheit ausgehen. Gruß Ghostwriter
Ghostwriteram 31.10.2007 | 08:53
Hallo bnve, im § 3 EStg sind doch nur "steuerfreie" Einnahmen oder Aufwandsentschädigungen aufgeführt. Also gilt m.E. der § 14 SGB IV auch für noch nicht extra aufgeführte Einkünfte gem. § 3 EStG. Mein Wissen über das EStG ist allerdings stark begrenzt. Wenden Sie sich doch bitte an einen Finanzexperten. Der wird Ihnen vielleicht auch erklären können , warum "Nr.26" extra im § 14 SGB IV aufgeführt ist. Tut mir leid, dass ich keine bessere Erklärung liefern kann. Gruß Ghostwriter
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