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Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes

von Harry01.03.2007 | 14:04
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2 Antworten

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Guten Tag. Die §§ 18a - 18e SGB IV regeln die Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes. Entsprechend § 18a Abs. 1 werden steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG nicht berücksichtigt, mindern somit Einkommen. Hierzu gehören (§ 3 Nr. 63) auch Beiträge des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Altersversorgung (bAV), und zwar in Höhe von max. 4% der BBG plus 1.800 Euro (für Zusagen nach dem 31.12.2004). § 18a Abs. 2 besagt, dass Arbeitsentgeltanteile, die in Form einer Entgeltumwandlung für eine bAV verwendet werden, nicht zum Erwerbseinkommen zählen. Allerdings nur bis zu einer Höhe von max. 4% der BBG (also ohne den zusätzlichen Betrag von 1.800 €). Bedeutet dies, dass bei einer arbeitgeberfinanzierten bAV das Einkommen um max. 4% der BBG plus 1.800 € und bei einer Entgeltumwandlung das Einkommen um lediglich max. 4% der BBG gekürzt werden kann? Danke und schöne Grüße

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den umfassenden Ausführungen von Bernhard ist zuzustimmen.

Bedenken Sie bitte auch im Fall der Durch/- bzw. Weiterführung der Entgeltumwandlung ab 2009 bitte auch, dass dann auf Aufwendungen in Höhe von 4 % der BBG KV Beiträge zu zahlen sind und in der Auszahlungsphase ja der volle KV Beitrag nochmals anfällt, so gesehen dreimal KV Beiträge zu zahlen sind....

MfG

1 Antworten

Bernhardam 01.03.2007 | 20:10
Sie sollten zusätzlich § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr 3 u. 5 der ArEV beachten; es kommt hier nicht nur auf die Steuerfreiheit an, sondern auch darauf, was Arbeitsentgelt ist. Bis zum 31.12.2008 sind daher auch die 1800 € nach § 3 Nr. 63 EStG oder die 1752 € nach § 40b EStG kein Arbeitsentgelt, auch wenn Sie aus einer Entgeltumwandlung stammen. Ab dem 1.1.2009 handelt es sich bei diesen Beträgen im Fall der Entgeltumwandlung um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, das auf Renten wegen Todes anzurechnen ist. Erst ab dann macht es folglich einen Unterschied, ob arbeitgeberfinanzierte Vorsorge oder Entgeltumwandlung vorliegt.
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