Beide Minijobs –mit oder ohne Aufstockung- werden grundsätzlich als Erwerbseinkommen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Die Frage ist nur in welcher Höhe? Bei der Einkommensanrechnung ist zur Ermittlung des Einkommens vom Bruttoentgelt ein gewisser Prozentsatz zur Ermittlung des Nettoentgelts abzuziehen. Beim Minijob mit Aufstockung werden pauschal 40 % abgezogen und beim Minijob ohne Aufstockung erfolgt kein Pauschalabzug. Wichtig ist anschließend, dass das Erwerbseinkommen unter dem erlaubten Freibetrag liegt.