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Experten-Antwort

Einmalzahlung bei Erwerbsminderungsrente

von sam13.10.2010 | 07:53
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wenn mann eine volle eu Rente bezieht,und mann bekommt vom Ex-Arbeitgeber eine kleine Altersversorgung(Einmalzahlung von 7000 Euro Brutto ca 3800 netto )Ist diese Zahlung rentenschädlich oder nicht und wenn ja wie wird diese dann gekürtzt.. Vielen Dank für die Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Da Sie von Ihrem Ex-Arbeitgeber sprechen und Sie sagen, es handle sich bei der Einmalzahlung durch Ihren Arbeitgeber um eine kleine Altersversorgung, deutet alles darauf hin, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht weiter besteht und die Abfindung als Entschädigung für die Zeit nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird. Somit würde es sich bei der Einmalzahlung durch Ihren Arbeitgeber nicht um Arbeitsentgelt handeln und wäre daher auch nicht auf Ihre Erwerbsminderungsrente anzurechnen.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Rubrik Themen/Gesetzliche Rente/Hinterbliebenenrente. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

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1 Antworten

N B G F U Nam 13.10.2010 | 08:14
Hallo, Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 KSchG oder der §§ 111, 112 und 113 BetrVG. Wird eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als 'Abfindung' bezeichnet, zählt aber dennoch zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, stellt sie grundsätzlich zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess (vergleiche BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 65/87, USK 9016). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt handelt es sich gemäß §§ 14, 23a SGB IV um Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, jedoch nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn es aus einem Beschäftigungsverhältnis stammt, das nach Rentenbeginn noch bestanden hat. Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern ruht. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist grundsätzlich dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. Liegt eine Bescheinigung über das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor und ist nur aus dem Versicherungskonto erkennbar, dass ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt wurde, ist es in dem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, für den es gemeldet ist. Hat das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Beschäftigungsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
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