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Einmalzahlung bei Erwerbsminderungsrente

von joshia06.06.2022 | 17:41
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, also ich bin jetzt seit 06.2020 krank (colitis ulcerosa). Bezog bis vor kurzem noch ALG 1. Seit 02.2022 wurde mir eine voööe Erwerbsminderungsrente zugesprochen. Erste Zahlung ab 01.06.2022. ALG und Rente werden miteinander verrechnet-bekomme also eigentlich eine Rentennachzahlung ab 01.02.2022 Nun ist es so: ich stehe immer noch in einem Arbeitsverhältnis bei meinem Arbeitgeber-es hatte nur wegen Krankheit geruht und ich bekam logischerweise kein Gehalt (deshalb ja ALG). Ich seteh auch eiterhin im Arbeitsverhältnis. Bin Zeitungzusteller. Hatte vorher 6 Verteilungsgebiete. Diese kann ich natürlich nicht mehr bedienen und damit ich weiterhin ein Zugehörigkeitsgefühl habe, bediene ich jetzt nur noch ein Gebiet wo ich nur 2 Tageszeitungen verteile (praktisch mein Morgenspaziergang) und ca. 50 Euro höchstens im Monat verdiene. Die anderen Gebiete habe ich alle abgegeben. Mir wurde gesagt, das mir aus der vergangenen Zeit (2020-2022) noch Geld zustehen würde (Urlaub etc. was auch immer). Jetzt habe ich eine Abrechnung bekommen mit rund 1500,00 Euro Brutto bzw. 1150 Euro netto als einmalige steuerpflichtige Einmalzahlung für den Monat Mai. Wie wirkt sich das auf meine Erwerbsminderungsrente aus ? Kann mir die jetzt aberkannt werden ? Wird das mit der Nachzuzahlenden und zukünftigen Rente verrechnet Ich bin jetzt unsicher. Freue mich natürlich über jeden Euro. Steht mir ja eigentlich auch zu. Aber eigentlich ist die Abrechnung ja falsch. Ist ja für die vergangene Zeit. Aber auf der Abrehnung steht Abrechnungsmonat 05.2022. Rente wurde genehmigt ab 01.02.2022. Gezahlt wird ab 01.06.22. ALG gab es vom 21.12.21 bis 31.05.22 (vorher Krankengeld). Muss ich diese Einmalzahlung jetzt der Rentenversicherung melden oder geschieht das automatisch ? Würde mich über eine hilfreiche Antwort freuen. Danke joshia

3 Antworten

Abschlägeam 06.06.2022 | 20:11
Hallo joshia, bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis, das dann mit der EM-Rente endet (ist Ihre EM-Rente unbefristet?), ist beitragsrechtlich eine Urlaubsabgeltung dem letzten Monat zuzuordnen, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Es wird also nicht in die Vorjahre 'verlegt', auch wenn der Anspruch ursprünglich daher stammt. Somit scheint es seine Richtigkeit zu haben, dass hier der Monat Mai als Abrechnungsmonat genommen wurde. Sie dürfen aber im Zeitraum 02/22-12/22 insgesamt 6.300,00 EUR brutto zu Ihrer Rente hinzuverdienen (also ab Rentenbeginn, im nächsten Jahr gilt dieser Betrag dann von 01-12), so dass es hier durch die Einmalzahlung (1.500,00 EUR) nicht zu einer Rentenminderung kommt und Ihnen sogar noch etwas Spielraum bleibt, vielleicht doch noch ein zweites Gebiet zu bedienen. Hier müssen Sie dann nur darauf achten, dass Sie täglich unter drei Stunden Arbeitszeit bleiben. Für die Verrechnung mit dem ALG wird nur der Zahlbetrag der Rente verwendet (nach Abzug KV+PV). Wenn das ALG (brutto) höher war, müssen Sie die Differenz nicht erstatten, auch nicht von Ihrem Urlaubsgeld. Wenn es niedriger war, bekommen Sie für 02-05 noch eine Nachzahlung. Die Einmalzahlung und auch den weiteren 'Minijob' müssen Sie von sich aus Ihrer DRV melden (siehe auch Hinweise im Rentenbescheid). Die Rente ab Juni wird immer zum Monatsletzten Bankarbeitstag ausbezahlt. Einen schönen Abend und alles Gute!
Renaam 06.06.2022 | 18:12
Vielleicht hilft Ihnen die Aussagen unter dem Link weiter https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/einmalza…
-am 07.06.2022 | 08:29
Hallo Joshia, auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, die bei Rentenbeginn noch besteht, als Hinzuverdienst anzurechnen, wenn es die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro im Kalenderjahr überschreitet. Hierzu gehören auch Einmalzahlungen. Eine solche Beschäftigung besteht auch weiter, wenn und solange das Arbeitsverhältnis ruht (z.B. während des Rentenbezugs). Die Einmalzahlung wird mit Ihren weiteren Verdiensten zusammengerechnet und dem Kalenderjahr zugeordnet, für das sie gemeldet wird. Soweit Sie insgesamt nicht mehr als 6.300 Euro hinzuverdienen, steht Ihnen die Rente auch weiter in voller Höhe zu. Ich gehe davon aus, dass Sie Ihrem Rentenversicherungsträger schon mitgeteilt haben (z.B. im Rahmen der Bearbeitung des Rentenantrags), in welchem Umfang Sie weiterarbeiten wollen und in welcher Höhe Sie einen Hinzuverdienst für das Kalenderjahr 2022 erwarten (sog. Prognose). Sollte sich der Betrag (über 6.300 Euro z.B. durch die Einmalzahlung) ändern, teilen Sie dies Ihrem Rentenversicherungsträger bitte mit, damit er den geänderten Hinzuverdienst schon bald bei der Berechnung der Rente berücksichtigen kann. Eine Einmalzahlung wird - wenn Sie durch den Arbeitgeber gemeldet wird - erst später (nach der Meldung) berücksichtigt werden können. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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