Hallo Mich,
zu der Dauer des elektronischen Versands im konkreten Einzelfall kann hier keine Aussage getroffen werden.
Grundsätzlich gilt, dass mit Einwilligung des Beteiligten beziehungsweise des Adressaten elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden können, indem sie dem Beteiligten oder dem Adressaten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Rentenversicherungsträger können dabei bekanntzugebende Verwaltungsakte zum Beispiel im Rahmen des Verfahrens ePostfach bereitstellen, sodass sie von dem Adressaten über das Internet jederzeit und von jedem Ort abgerufen werden können. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat der Rentenversicherungsträger den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Auf den tatsächlichen Abruf durch die abrufberechtigte Person ist grundsätzlich nicht abzustellen.
Ausschlaggebend für eine ggf. einzuhaltende Frist ist die elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung