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Experten-Antwort

EM Rente

von Erich02.11.2010 | 16:08
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich musste im April 2010 im Auftrag der KK einen Antrag auf REHA stellen. Dieser wurde abgelehnt, und auch im Widerspruchsverfahren wieder abgelehnt. Nun bekam ich Bescheid von der DRV dass bei mir volle Erwerbsminderung auf Zeit vom 10.08.2009 bis 31.08.2012 vorliegt, und ich bin verpflichtet, der Umdeutung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe in einen Rentenantrag zuzustimmen und deshalb den formblattmäßigen Rentenantrag zu stellen. Dazu muss ich sagen, ich bin 1951 geb. 50% SB und könnte noch zwei Jahre ALG 1 ausschöpfen, und dann mit weniger als 10,8 % Rentenabzug in Rente gehen. Welche Möglichkeiten habe ich. Für Antworten vielen Dank im voraus. MfG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Erich,

Ihr Reha-Antrag wurde abgelehnt, weil zu geringe Erfolgsaussicht besteht, Ihre Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder herzustellen. Der Reha-Antrag gilt in diesem Falle als Rentenantrag. Dafür müssten Sie allerdings einen Formblattantrag stellen. Davon ausgehend, dass Sie von der Krankenkasse zur Rehaantragstellung aufgefordert wurden, ist Ihre Dispositionsbefugnis eingeschränkt. Das heißt, Sie können keinen späteren Rentenbeginn bestimmen. Natürlich steht es Ihnen frei, den Formblattantrag nicht zu stellen. Die Krankenkasse wird dann aber reagieren und das Krankengeld einstellen. Der von Ihnen angesprochene Anspruch auf Arbeitslosengeld wird schwer zu realisieren sein, weil Sie aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt nur bedingt bzw. gar nicht zur Verfügung stehen.

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4 Antworten

Skatrentneram 02.11.2010 | 16:24
Wahrscheinlich keine andere Möglichkeit. Ich gehe einmal davon aus, dass Sie Krankengeld bezogen haben und deshalb von Ihrer KK zum Reha - Antrag aufgefordert wurden, was auch in Ordnung ist. Der RV - Träger hat nun volle EM festgestellt. Sollten Sie weiterhin Krankengeld beziehen, sind Sie verpflichtet den formalen Rentenantrag zu stellen, denn ansonsten kann Ihnen die KK das Krankengeld wegen fehlender Mitwirkung sperren.
mabuam 02.11.2010 | 17:51
Das Leben ist kein Wunschkonzert. Entweder man ist erwerbsgemindert oder nicht!!
Klemensam 02.11.2010 | 16:44
Wenn bei ihnen seitens der RV volle EM festgestellt wurde, können Sie ihren Restanspruch auf ALG I nicht mehr ausschöpfen . Wer Erwerbsunfähigkeit ist kann natürlich kein ALG I mehr beziehen. Wenn Sie der Umdeutung in einen EM-Antrag nicht akzeptieren wird auch die Krankenkasse sicher sofort die Krankengeldzahlung einstellen. Insofern bleibt ihnen nichts anderes übrig als die Umdeutung zu akzeptieren, da Sie sonst zwischen allen Stühlen sitzen und von niemanden mehr Geld bekommen...
-_-am 02.11.2010 | 21:35
Bei einem durch den vorrangig verpflichteten Leistungsträger eingeschränkten Dispositionsrecht haben Sie zwei Alternativen: Entweder Sie stellen den Rentenantrag fristgerecht oder Sie verzichten auf die vom vorrangig verpflichteten Leistungsträger gewährte Sozialleistung. Der gesetzlichen Rentenversicherung wäre es auch Recht, wenn Sie den Rentenantrag nicht stellen würden, denn die spart dadurch die Rente. Allerdings kneifen Sie sich dann selbst, weil Sie auch kein Krankengeld oder Arbeitslosengeld mehr erhalten werden. http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__51.html "Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben." http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__125.html "Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert."
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