Es gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“. Das bedeutet, auch in einem Rentenverfahren wird geprüft, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und / oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen.
Das ist - vermutlich - in Ihrem Verfahren auch geprüft worden und man ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Sie grundsätzlich angezeigt sind. Ob und welche Leistungen das konkret sein werden, wird zunächst mit Ihnen in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Rehabilitations-Fachberatungsdienst Ihres Rentenversicherungsträgers abgeklärt werden.
In Ihrem Rentenverfahren werden Sie in jedem Fall auch eine Entscheidung mitgeteilt bekommen (Bescheid).
Sie können sich zu beiden Verfahren schriftlich oder telefonisch bei Ihrem Rentenversicherungsträger nach dem Stand des Verfahrens erkundigen.