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EM-Rente Ende und Krankengeld

von Claudia07.03.2013 | 06:54
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich beziehe seit 2008 bis Ende Oktober 2013 eine EM-Rente. Einen Verlängerungsantrag werde ich rechtzeitig stellen. Sollte die Weiterbewilligung abgelehnt werden, kann ich danach wieder Krankengeld beziehen, wenn ich noch krank bin. Einen Restanspruch auf Krankengeld habe ich noch, d. h. ich war noch nicht ausgesteuert, als ich die EM-Rente bewilligt bekommen habe. Muss die KK den Restanspruch zahlen oder kann sie mich dann an die ARGE verweisen zwecks Arbeitslosengeld I? Vielen Dank

2 Antworten

Lebusam 07.03.2013 | 08:49
Ob Sie ihren Restanspruch auf Krankengeld noch nach der EM-Rente geltend machen können kann ihnen nur ihre Krankenkasse sagen, da diese dann ja auch das Krankengeld zahlen müsste. Grundsätzlich besteht der Krankengeldanspruch für dieselbe Erkrankung nur in einer starren Blockfrist von 3 Jahren ( gerechnet ab dem 1. Tag der Krankschreibung ) - egal was zwischendurch auich immer war ( wie z.b. eine EM-Rente ) . Diese 3-Jahres-Blockfrist wird also nicht unterbrochen, sondern läuft starr durch. Ihre 3 Jahresfrist ja schon lange abgelkaufen... Zu einem womöglich noch bestehendem Restanspruch gibt es verschiedene Gerichtsurteile und die Sache muss immer im Einzelfall und anhand der konkreten Daten / Umstände betrachtet werden, sodass eine pauschale Aussage dazu nicht möglich ist. Den Anspruch müssen Sie dann auch schriftlich gegenüber ihrer Kasse geltend machen. Lesen Sie dazu auch folgendes Urteil : http://lexetius.com/1998,155 Fast alle Krankenklasse berufen sich aber auf diese 3 Jahres Frist und zusätzlich noch darauf, das ja durch den Tatbestand der EM-Rente eine andere Leistung zwischenzeitlich gezahlt wurde , sodass der Restanspruch alleine dadurch schon erloschen ist. Eeventuell müsste man also diesen Restanspruch versuchen gerichtlich dann noch geltend zu machen, falls die Kasse dies strikt ablehnt. Anwalt einschalten ist dann angesagt. Einen neuen Krankengeldanspruch erwirbt man im Gegensatz zu einem neuen ALG I Anspruch durch den Bezug einer EM-Rente nicht. Hier müsste man nach der EM-Rente erst wieder mind. 6 Monate versicherungsspflichtig beschätfigt sein um sich damit dann einen ganz neuen neuen KK-Geld Anspruch zu erwerben. Haben Sie noch einen Restanspruch auf ALG I von vor Rentenbeginn, behalten Sie diesen, da der Rentenbezug die Frist für den Bemessungszeitraum für das AloGeld 1 verlängert (§312 Abs. 3 SGB III) . Desweiteren werden - unter bestimmten Voraussetzungen - siehe unten - im Rahmen der EM-Rente Pauschalbeiträge zur Arbeitslosenversicherung durch die RV gezahlt, sodass man auch während des Bezuges einer EM-Rente NEUE ALG I Ansprüche erwirbt. Die Länge des dann neu erworbenen ALG I Anspruchszeitraumes kann ihnen aber auch hier nur der Leistungsträger die Agentur für Arvbeit rechtssicher sagen. Sie können dann also nach der EM-Rente den Restansruch u n d den neuen Anspruch bei der AfA geltend machen. Das Sie dazu natürlich dann auch Arbeitsfähig und nicht mehr AU sein dürfen versteht sich von selbst... " Nach § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben. Nach § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III gilt das gleiche für Personen, die von einem Leistungsträger ua Krankengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben. " Hier noch ein Musterschreiben wegen den Restansprüchen an die Kasse : " Antrag auf Wiederaufnahme der Krankengeldzahlung nach Wegfall meiner Rente wegen voller Erwerbsminderung zum ......... Versicherungsnummer: ......... Sehr geehrte Damen und Herren, wie ihnen bekannt, beziehe ich gegenwärtig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, welche durch den Rentenversicherungsträger befristet ist bis zum ......... Einen Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung wurde von mir am .......... gestellt. Erfahrungsgemäß dauert die Bearbeitung durch den Rentenversicherungsträger einige Zeit, so dass nicht gewährleistet ist, dass nach Wegfall der Zeitrente zum .........ein Bescheid vorliegt. Ich stelle daher bei ihnen vorsorglich den Antrag, meinen nicht ausgeschöpften Anspruch auf Krankengeld - zum Zeitpunkt des Wegfalls meiner Rente - wieder aufleben - zu lassen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Rechtsprechung des Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.1998 – B 1 KR 5/97 R, sowie Urteil vom 08.12.1992 – 1 RK 9/92. Nach dem BSG, Urteil vom 08.12.1992 – 1 RK 9/92, sind die Zeiten, in denen jeweils rückwirkend EU-Rente auf Zeit gewährt worden ist, wegen des Fehlens eines Krankengeldanspruchs bei der Feststellung der Leistungsdauer nicht zu berücksichtigen, mit der Folge, das im vorliegenden Fall die Bezugszeit von 78 Wochen nicht ausgeschöpft wurde. Nach dem BSG, Urteil vom 29.09.1998 – B 1 KR 5/97 R, lebt ein früher nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Krankengeld nach zwischenzeitlichem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung wieder auf. Entsprechend kann nach Wegfall der Zeitrente, für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit die Weiterzahlung des Krankengeldes verlangt werden, begrenzt auf die Höchstbezugszeit von 78 Wochen innerhalb der neuen Blockfrist. Ich bitte sie daher, mir schriftlich zu bestätigen, dass bei Wegfall meiner Rente ein Anspruch auf Weiterzahlung von Krankengeld besteht. Sollte aus ihrer Sicht kein Anspruch bestehen, bitte ich um eine schriftliche Begründung und um Benennung der Schritte, welche gegebenenfalls zur Sicherung eines neuen Krankengeldanspruches erforderlich sind. Mit freundlichen Grüßen " Das ein Anspruch besteht, ergibt sich aber auch aus einer Stellungnahme des AOK-Bundesverband zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems wo es heißt: " Nach derzeitiger Rechtsprechung kann der Anspruch auf Krankengeld nach Wegfall einer Zeitrente bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit wegen derserben Krankheit nicht mit Hinweis auf § 50 Abs. 1 Satz 4 SGB V ausgeschlossen werden. Ob Krankengeld weiter zu gewähren ist, beurteilt sich allein nach § 48 SGB V. Ist bis zum Beginn der Zeitrente die Höchstbezugsdauer des Krankengeldes von 78 Wochen nicht ausgeschöpft worden, lebt nach dem Ende der Zeitrente bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit der Krankengeldanspruch -nach zwischenzeitlichem Beginn einer erneuten Blockfrist wieder auf.... "
Claudiaam 07.03.2013 | 09:57
Super, vielen Dank und sehr ausführlich. Danke LG Heike
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