Hallo Neptun,
falls eine volle Erwerbsminderung festgestellt wird, müsste geprüft werden, ob eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Absatz 2 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorliegt.
Diese Prüfung ist abhängig vom Leistungsfall der Erwerbsminderung, von den Ausbildungszeiten und von den vorliegenden Pflichtbeitragszeiten.
Dies kann nur über einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente geprüft werden.